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ZF 2005 19

Ungültigkeitsklage

Graubünden · 2005-06-28 · Deutsch GR
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Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 A.

Die aus Vertretern der Gemeinde X. und der Genossenschaft A. be-

stehende Projektgruppe W. schrieb im Juli 2000 einen öffentlichen Projektwettbe-

werb für den Um- und Erweiterungsbau der Eissporthalle X. zu einem neuen Erleb-

niszentrum (W.) aus. Die Ausschreibung sah ein zweistufiges Verfahren vor (1.

Stufe Präqualifikation, 2. Stufe Studienauftrag), welches sich nach der Interkanto-

nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und den dazu-

gehörigen Ausführungsbestimmungen (RABöB) richtete.

Die Teilnahme am Studienauftrag (2. Stufe) galt gemäss Ziffer 2 des Wettbe-

werbsprogramms vom 15. Mai/20. Juli 2000 als Abschluss eines Vertrages zwi-

schen der Auftraggeberin und dem selektionierten Teilnehmer. Als Grundlage für

das Auswahlverfahren wurde neben dem Wettbewerbsprogramm die vom Schwei-

zerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellte Ordnung für Architek-

tur- und Ingenieurwettbewerbe, SIA 142 (Ausgabe 1998) bezeichnet.

Für die Abgabe eines vollständigen Projektes wurde den präqualifizierten Be-

werbern gemäss Ziffer 5 der Ausschreibung eine fixe Entschädigung in Höhe von

Fr. 12'000.-- (inkl. MwSt.) versprochen. Die weitere Bearbeitung des Auftrages sollte

im Rahmen eines freihändigen Verfahrens gemäss Art. 11 Abs. 1 RABöB phasen-

weise an das durch die Jury ausgewählte Siegerteam übertragen werden. Vorbe-

halten blieb die Bereitstellung der erforderlichen Kredite durch die zuständigen In-

stanzen.

B.

In der Präqualifikation wurden aufgrund von Referenzen und Leis-

tungsnachweisen sieben Bewerber für die Teilnahme am Studienauftrag selektio-

niert, darunter auch die Kollektivgesellschaft Y.. Die sieben ausgewählten Bewerber

erhielten sodann den Auftrag, im Rahmen des Studienauftrags ein Entwurfsprojekt

zu erarbeiten, das sich für die Weiterbearbeitung und Realisierung des W.s eignet.

Am 7. August 2000 fand in Y. eine Begehung statt, anlässlich derer den Teilneh-

mern die Wettbewerbsunterlagen abgegeben wurden. Sämtliche Teilnehmer reich-

ten ihre Entwurfsprojekte mit den erforderlichen Unterlagen fristgemäss ein. In der

Folge wurden die eingereichten Entwurfsprojekte durch ein Beurteilungsgremium

geprüft. Dieses gelangte zum Schluss, dass sowohl das Projektteam C. wie auch

die Kollektivgesellschaft Y. über starke und entwicklungsfähige Ansätze verfügen

würden. Allerdings bestünden auch Schwachstellen, welche ausgemerzt werden

sollten. Entsprechend wurde der Projektgruppe W. seitens der Jury empfohlen, die

beiden genannten Architekturbüros mit einer zusätzlichen Überarbeitung des Pro-

jektes zu beauftragen.

E. 3 Die Projektgruppe W. nahm die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Beurteilungsgremiums entgegen und erteilte dem Projektteam C. sowie der Kollek- tivgesellschaft Y. im Dezember 2000 den Auftrag zur Überarbeitung ihrer Wettbe- werbsprojekte bis zum Abgabetermin am 29. Januar 2001. In der Folge sollte die Vorprüfung durch die Fachexperten und anschliessend die Beurteilung der überar- beiteten Projekte durch die Jury vorgenommen werden. Ziel dieser Beurteilung bil- dete, „eine Empfehlung an die Veranstalterin abzugeben, damit diese den Auftrag zur Aus- arbeitung eines Vorprojekts erteilen kann. (Vorbehalten ist die Zustimmung betr. Projektie- rungskredit durch die Gemeindeversammlung).“ Gemäss schriftlicher Aufgabenstellung hatten beide Teams folgende Aufga- ben zu bewältigen: „1. Allgemein - Haustechnik In Zusammenarbeit mit Fachplanern ist ein Haustechnikkonzept auszu- arbeiten, welches klare Aussagen macht über Heizung, Klima, Kälte Lüftung, Sanitär. Veranstaltungen müssen auf der Eisfläche sowohl im Winter (Eis-Show) als auch ausserhalb der Saison (Festsaal, Kongres- se, etc.) möglich sein. Für die Durchführung solcher Anlässe ist eine gute Akustik anzustreben. Die Halle sollte innerhalb 72 Stunden auf 18 Grad erwärmt werden können. Dieses Konzept ist in einem Bericht (Form A4) zu verfassen. Wenn nötig können Skizzen den Bericht ergän- zen. - Kosten Die Auftraggeberin hat einen Gesamtkostenrahmen von Fr. 13.7 Mio. (± 25%) definiert. Eine Kostenschätzung (± 25%) ist abzuliefern, um die Kosten des Pro- jekts darzulegen und überprüfen zu können. Abgabe in Berichtsform A4 mit Baubeschrieb. Kostenplaner sollten im Team beigezogen werden. - Bauetappen Damit Betriebsausfälle (zum Beispiel des Eisfeldes) während der Bau- phase und die Inbetriebnahme der verschiedenen Läden, Konferenz- räume, etc., geplant werden können, ist ein Bauetappenplan vorzule- gen. Voraussichtlicher Baubeginn April 2002, Voraussichtliche Inbetriebnahme Sommer 2003 - Raumprogramm…“ Zusätzlich hatte die Kollektivgesellschaft Y. ihr Projektkonzept an das vorge- gebene Raumprogramm anzupassen (spezifische Aufgabenstellung unter Ziff. 2). Die Materialauswahl der Fassadenhülle sollte mit der Gestaltung der Innenräume

E. 4 entschieden werden. Zur Entschädigung hielt die Projektgruppe W. in der Aufga-

benstellung zur Überarbeitung der Projekte unter Ziffer 5 wörtlich fest:

„Die Auftraggeberin entlöhnt das Team, welches nicht in Betracht gezogen

wird, mit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- (inkl.

MwSt.). Das ausgewählte Team für die Vorprojektierung, wird im Rahmen

des Architekturvertrags honoriert.“

Nach Prüfung der überarbeiteten Projekte wählte das Beurteilungsgremium

am 11. Februar 2001 die Kollektivgesellschaft Y. als Siegerin aus und erstattete

dem Gemeinderat Y. in der Folge entsprechenden Bericht. Mit Gemeinderatsbe-

schluss vom 25. April 2001 wurde gestützt darauf die Projektarbeit der Kollektivge-

sellschaft Y. als Siegerprojekt festgehalten. Gleichzeitig beschloss der Gemeinde-

rat, dass das Architekturbüro Y. unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stimm-

bürgerschaft mit der Projektierung des W.s beauftragt werde. Überdies wurde fest-

gehalten, dass bei der Siegerprojektstudie nach Weisungen des Gemeinderates

noch eine Kostenoptimierung stattzufinden habe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2001

teilte die Gemeinde X. der Kollektivgesellschaft Y. in der Folge mit, dass sie als

Siegerin ausgewählt worden sei. Zudem ersuchte sie um Kostenoptimierung, damit

die vorgeschriebene Kostengrenze von Fr. 18 Mio. eingehalten werden könne.

C.

Mit Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001

wurden die Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft Y. gemäss beigelegter

Bilanz per 30. Juni 2001 in die ebenfalls am 3. Dezember 2001 neu gegründete Y.-

AG eingebracht und rückwirkend per 1. Juli 2001 von dieser übernommen. Die Kol-

lektivgesellschaft wurde mit Vollzug der Sacheinlage/Sachübernahme ohne Liqui-

dation aufgelöst. Die Löschung der Kollektivgesellschaft sowie die Gründung der

neuen Aktiengesellschaft unter Übernahme der Aktiven und Passiven der Kollektiv-

gesellschaft wurden am 4. Dezember 2001 im Handelsregister des Kantons

Graubünden eingetragen und am 10. Januar 2002 im Handelsamtsblatt publiziert.

D.

Am 28. März 2002 übersandte die Y.-AG der Gemeinde X. für die in

Zusammenhang mit der Überarbeitung des Wettbewerbsprojekts erbrachten Pla-

nungsleistungen eine detaillierte Honorarnote über insgesamt Fr. 178'976.50 und

stellte eine 1. Akontorechnung von Fr. 80'000.--.

E.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte die Gemeinde X. der Y.-AG mit,

dass die Stimmbürgerschaft -wie bereits mündlich informiert- die Vorlage des W.s

abgelehnt habe. Zudem führte sie aus, dass das gesamte Geschäft, welches mit

der Durchführung eines Projektwettbewerbes begonnen habe, damit abgeschlos-

E. 5 sen sei und die Y.-AG in Analogie zum zweitrangierten Projekt eine Entschädigung

von pauschal Fr. 20'000.-- erhalten werde.

F.

Demgegenüber brachte die Y.-AG mit Schreiben vom 13. Juni 2002

an den Gemeinderat Y. zum Ausdruck, dass sie mit einer Pauschalentschädigung

von Fr. 20'000.-- nicht einverstanden sei. Eine solche Entschädigung entspreche

nicht der vertraglichen Vereinbarung gemäss Punkt 5 der Aufgabenstellung zur

Überarbeitung der Projekte vom Dezember 2000. Entsprechend liess sie der Ge-

meinde X. die auf dem bereits mit der 1. Akontorechnung mitgeteilten effektiven

Zeitaufwand beruhende Schlussrechnung zukommen. Die Gemeinde X. beharrte

jedoch in der Folge auf ihrem Standpunkt, wonach die Y.-AG keinen Rechtsan-

spruch auf eine über die vereinbarte Pauschale hinausgehende Entschädigung für

ihre Arbeiten während der Wettbewerbszeit habe.

G.

Nachdem auch nach weiteren Schriftwechseln keine Einigung bezüg-

lich der Entschädigung erzielt werden konnte, machte die Y.-AG am 22. April 2003

beim Vermittleramt des Kreises Schanfigg eine Forderungsklage gegen die Ge-

meinde X. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog die Y.-

AG am 18. August 2003 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 10. September

2003 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Ihre Rechtsbe-

gehren lauteten:

„1.

Die Beklagte, Gemeinde X., sei zu verpflichten, der Klägerin, Y.-AG, Fr.

158'976.50 nebst 5% Zins seit 30. August 2002 zu bezahlen.

2.

Unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Demgegenüber liess die Gemeinde X. mit Prozessantwort vom 13. Novem-

ber 2003 die Abweisung der Klage unter kreisvermittleramtlicher, gerichtlicher und

aussergerichtlicher Kostenfolge beantragen.

H.

Mit Urteil vom 11. Januar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, erkannte

das Bezirksgericht Plessur:

„1.

Die Klage wird gutgeheissen.

2.

Die Gemeinde X. wird verpflichtet, der Y.-AG Fr. 158'976.50 zuzüglich

5% Zins seit dem 30. August 2002 zu bezahlen.

3.

Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 320.90 sowie die Kosten

des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 8'372.00 (Gerichtsgebühren Fr.

4'500.--, Schreibgebühren Fr. 323.00, Barauslagen Fr. 369.00, Streit-

wertzuschlag Fr. 3'180.--) gehen zu Lasten der Gemeinde X..

4.

(Mitteilung).“

E. 6 I.

Dagegen liess die Gemeinde X. am 22. März 2005 Berufung an das

Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren:

„1.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

2.

Auf die Klage ist nicht einzutreten, eventuell ist die Klage abzuweisen.

3.

Kreisvermittleramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfol-

gen für beide Instanzen zu Lasten der Firma Y.-AG.“

J.

An der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht am 28.

Juni 2005 waren der Rechtsvertreter der Gemeinde X., Rechtsanwalt Dr. iur. Urs

Zinsli, sowie der Rechtsvertreter der Y.-AG, Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid,

anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zusammensetzung und Zustän-

digkeit des Gerichts erhoben. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhielten die

Parteivertreter Gelegenheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter der Berufungsklä-

gerin bestätigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung, währenddem die Ge-

genpartei die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Rechtsvertreter gaben

schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG).

Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegeh-

ren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich,

im Folgenden eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1.

Vorliegend ist zunächst die von der Berufungsklägerin bestrittene

funktionale Zuständigkeit des Bezirkgerichts Plessur als Zivilgericht und damit die

Frage nach dem auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbaren Recht (Privat-

recht oder öffentliches Recht) zu prüfen. Auszugehen ist dabei von der sogenannten

Zweistufentheorie, welche in der Lehre entwickelt wurde und mittlerweile in die Sub-

missionsgesetzgebung eingeflossen ist. Dabei sind auch die weiteren in der Lehre

erarbeiteten Kriterien zur Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht zu

berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diese wie auch die Merkmale der Zweistufen-

theorie ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb -um Wiederholungen zu ver-

meiden- im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzli-

chen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10/11, E. 1. lit.

a/b mit Hinweisen [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Zusammenfassend sei lediglich festge-

halten, dass gemäss der im öffentlichen Beschaffungswesen geltenden Zweistufen-

theorie der Entscheid des Gemeinwesens, mit wem und worüber ein Vertrag abge-

schlossen werden soll, gestützt auf öffentliches Recht erfolgt, währenddem der Ver-

E. 7 trag, welcher hierauf abgeschlossen wird, privatrechtlicher Natur ist (vgl. dazu auch

Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 59 N 288;

Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N 529;

Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., 2001, S. 202, S. 33 sowie

BGE 125 II 94; 129 I 410 ff.). Als richtig erweisen sich entgegen dem Einwand der

Berufungsklägerin sodann auch die Erwägungen der Vorinstanz, aufgrund derer

diese gestützt auf ihre theoretischen Ausführungen zum Schluss gelangt, dass auf

den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Zivilrecht Anwendung findet und ent-

sprechend die funktionale Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu bejahen ist. Die Zi-

vilkammer des Kantonsgerichts kann folglich auch diesbezüglich zunächst gemäss

Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen

(vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 12-14, E. 1 lit. d und e). Der Klarheit halber und aus-

gehend von den Einwänden der Berufungsklägerin sind jedoch folgende Ergänzun-

gen anzubringen.

a) Die Gemeinde hat zunächst auf einer ersten Stufe im selektiven Verfahren

(Präqualifikation) anhand von den in der Ausschreibung näher definierten Eignungs-

kriterien sieben Architekturbüros einschliesslich dem Architekturbüro Y. für die Teil-

nahme am ausgeschriebenen Studienauftrag ausgewählt. Gestützt auf diesen

Präqualifikationsentscheid erfolgte anschliessend auf einer zweiten Verfahrensstufe

die Vergabe von Studienaufträgen an die ausgewählten Teilnehmer. Diese Studi-

enaufträge hatten die entgeltliche Ausarbeitung eines Projektvorschlags unter Aus-

führung der entsprechenden Planungsarbeiten zum Inhalt. Es handelt sich dabei

folglich um durch Werkvertrag mit den einzelnen Architekturbüros abgeschlossene

entgeltliche Planungsaufträge (vgl. dazu Simon Ulrich, Öffentliche Aufträge an Ar-

chitekten und Ingenieure, S. 165/166, in Bau- und Bauprozessrecht, ausgewählte

Fragen, St. Gallen 1996; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 16

N 49). Die Vergabebehörde ging also mit jedem einzelnen der sieben ausgewählten

Teilnehmer je ein separates privatrechtliches Vertragsverhältnis ein, aufgrund des-

sen letztere jeweils berechtigt und verpflichtet waren, gegen Entgelt (Werklohn) eine

Projektstudie einzureichen. Entsprechend wurde in Ziffer 2 der Ausschreibung denn

auch ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme am Studienauftrag als Ab-

schluss eines Vertrages zwischen der Auftraggeberin und dem selektionierten Teil-

nehmer gelte (vgl. KB 3, S. 1). Es entstand demnach mit Abschluss dieses Vertra-

ges ein privatrechtlicher Anspruch der Teilnehmer auf Bezahlung der vereinbarten

Pauschalentschädigung von Fr. 12'000.--. Allfällige Streitigkeiten aus diesem

Rechtsverhältnis hätten daher von einem Zivilgericht beurteilt werden müssen.

E. 8 Aufgrund der eingereichten Projektstudien sollte alsdann ein Siegerprojekt

ausgewählt werden, wobei gemäss Ausschreibung beabsichtigt war, den zum Sie-

ger erkorenen Projektverfasser unter Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen

Kredite mit der weiteren Bearbeitung des eingereichten Entwurfsprojekts im Rah-

men eines freihändigen Verfahrens zu beauftragen (vgl. KB 3, S. S. 2 Ziff. 6). Nach

Prüfung der Entwurfsprojekte kam das Beurteilungsgremium zum Schluss, dass

keine der eingereichten Arbeiten die hoch angesetzten Anforderungen in sämtlichen

Aspekten erfülle. Entsprechend wurde kein Siegerprojekt bestimmt, sondern die

Vergabebehörde beschloss stattdessen, zwei der eingereichten Studienaufträge

überarbeiten zu lassen und teilte dies sämtlichen Teilnehmern mit (vgl. BB 4, KB 6).

Damit wurde eine weitere interne Entscheidfindungsphase mit Zuschlagsentscheid

abgeschlossen. Zwei der gestützt auf separate Werkverträge zwischen der Verga-

bebehörde und den jeweiligen Teilnehmern eingereichten Entwürfe, nämlich jene

von C. Architekten sowie Y. Architekten sollten nun also überarbeitet werden. Dabei

hatten die mit Zuschlagsentscheid ausgewählten Architekturbüros laut Aufgaben-

stellung wiederum gegen Entgelt umfangreiche Planungsarbeiten zu leisten (vgl. KB

7, S. 4, 5, 6). Entsprechend wird deutlich, dass es sich auch bei den der Überarbei-

tung der Projektstudien zugrunde liegenden Rechtverhältnissen zwischen der Ge-

meinde und den jeweiligen Teilnehmern um dem Privatrecht unterliegende Werk-

verträge handelt (vgl. dazu auch weiter oben unter E. 1. a, S. 8 mit Hinweis auf

Gauch, a.a.O., S. 16, N 49 und Simon Ulrich, a.a.O., S. 165/166). Wie bereits bei

der Erteilung der Studienaufträge, hat demnach die Gemeinde betreffend deren

Überarbeitung nunmehr mit den zwei verbleibenden Teilnehmern erneut je einen

separaten Werkvertrag abgeschlossen.

b) Die Berufungsklägerin wendet ein, der Entscheidfindungsprozess sei erst

mit dem Zuschlag an den Sieger für den in Aussicht gestellten Folgeauftrag zur

Ausarbeitung des Vorprojekts beendet gewesen, womit erst gestützt auf jenen de-

finitiven Zuschlag der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages möglich gewesen

sei. Sie beruft sich diesbezüglich zunächst auf die Erwägungen des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Graubünden in seinem Urteil vom 2. November 2001 in Sa-

chen Projektteam C. Architekten gegen die Gemeinde X. und Y. Architekten

ETH/SIA betreffend Submission (BB 8 [U 01 55]). Zwar betrifft dieses Urteil eben-

falls das Vergabeverfahren für den Um- und Ausbau der Eishalle Y.. Gegenstand

jenes verwaltungsrechtlichen Verfahrens bildete aber die Beanstandung diverser

Wettbewerbsbedingungen respektive der Zuschlagsverfügung an das Siegerpro-

jekt. Es ging mithin um völlig andere Fragen als im Rahmen des vorliegenden Ver-

fahrens, wo die Frage nach dem für die erbrachten Planungsarbeiten geschuldeten

E. 9 Honorar und in diesem Zusammenhang auch die Zuordnung der entsprechenden

Honorarforderung zum öffentlichen Recht oder Privatrecht zu beurteilen ist. Darüber

hinaus verkennt die Berufungsklägerin mit ihrer Argumentation, dass aufgrund des

funktionalen Zusammenspiels von Privatrecht und öffentlichem Recht im öffentli-

chen Beschaffungswesen auch ein Zuschlag in mehreren Stufen möglich ist, wel-

chen jeweils der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen folgt (vgl. dazu auch

den Entscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom

18. Januar 2000 in Sachen S.-S.-B. gegen Gemeinderat W. und katholische Kirch-

gemeinde W. [AGVE 2000, E. 3. c. dd., S. 273/274]). Entscheidend ist der Inhalt der

eingegangenen Rechtsbeziehung sowie, ob das Gemeinwesen dem Privaten

gleich- oder aber übergeordnet ist, nicht jedoch das Verfahrensstadium, in dem das

Rechtsverhältnis eingegangen wurde. Zwar erfolgte mit dem Entscheid über die

Auswahl der beiden zu überarbeitenden Projektstudien noch kein definitiver Zu-

schlag betreffend die Vergabe des dem Sieger in Aussicht gestellten Folgeauftrags

zur Vorprojektierung der Eishalle. Es wurde jedoch der Zuschlag für die Überarbei-

tung der eingereichten Entwürfe erteilt, worauf die Vergabebehörde entsprechende

privatrechtliche Verträge mit den beiden ausgewählten Projektverfassern ab-

schloss. Die Auswahl der zwei zu überarbeitenden Entwurfsprojekte stellt wie der

spätere definitive Zuschlag für den Folgeauftrag ebenfalls einen hoheitlichen Ent-

scheid der Vergabebehörde dar, welcher den Abschluss eines internen Auswahl-

verfahrens bildete. Gestützt auf dieses liess das Gemeinwesen in der Folge zwei

Projektentwürfe überarbeiten, wobei es dazu jeweils entsprechende Rechtsbezie-

hungen mit den ausgewählten Teilnehmern einging. Dabei handelte die Vergabe-

behörde nicht mehr hoheitlich, sondern trat den Teilnehmern gleichgestellt gegenü-

ber. Letztere waren in ihrer Entscheidung frei, die Überarbeitung auszuführen oder

diese abzulehnen. Demgemäss wurde die Aufgabenstellung auch nicht in die Form

einer hoheitlichen Verfügung gekleidet. Vielmehr hat die Gemeinde in einer weiteren

Phase innerhalb des mehrstufigen Verfahrens je einen separaten Werkvertrag mit

den jeweiligen Teilnehmern betreffend die entgeltliche Überarbeitung der Projekt-

studien abgeschlossen (vgl. dazu auch AGVE 2000, S. 274). Gemäss Aufgaben-

stellung zur Überarbeitung der Projekte hatten die beiden ausgewählten Projektver-

fasser gegen Entgelt diverse Planungsarbeiten zu erbringen, welche umfangmässig

klar über eine blosse Eignungsprüfung wie auch über eine blosse Überarbeitung

der eingereichten Projektstudien hinausgingen. Die Entwurfsprojekte waren nämlich

nicht nur in einzelnen Punkten zu überarbeiten. Vielmehr musste darüber hinaus

neben einer Kostenschätzung unter Beizug von Kostenplanern sowie einem Baue-

tappenplan ein für mehrere einzelne Punkte detailliertes Haustechnikkonzept in Zu-

sammenarbeit mit Fachplanern abgeliefert werden (vgl. KB 7, S. 4, 5). Bereits auf

E. 10 dieser Stufe war mithin, wenn auch noch kein eigentliches Vorprojekt, so doch eine

umfassende Lösung verlangt, welche neue, umfangreiche Planungsaufgaben bein-

haltete (vgl. dazu auch act. VI.1., S. 3; VI.2., S. 2.; VI.3., S. 2; VI. 6., S. 5). Angesichts

des Inhalts und Umfangs der zu leistenden Planungsarbeiten wird demnach um so

deutlicher, dass es sich bei dem der Projektüberarbeitung zugrunde liegenden

Rechtsverhältnis um einen entgeltlichen Werkvertrag handelt, welcher nicht mehr

dem internen Auswahlverfahren zuzurechnen, sondern von diesem und dem Studi-

enauftrag gesondert zu betrachten ist. Dies findet nicht zuletzt auch darin seine

Bestätigung, dass die Überarbeitung der Projektstudien in der Aufgabenstellung

zum Studienauftrag (KB 3) gar nicht vorgesehen war.

Soweit die Berufungsklägerin dem entgegenhält, auf den Vertiefungsgrad

und den Umfang der Arbeiten könne es gemäss der Regelung in der SIA Ordnung

142 nicht ankommen, verkennt sie, dass die SIA Ordnung 142 im Überarbeitungs-

programm gar nicht erwähnt und entsprechend nicht zum Vertragsinhalt erklärt

wurde. Zwar wurde die SIA Ordnung 142 im Wettbewerbsprogramm zum Studien-

auftrag grundsätzlich für anwendbar erklärt (vgl. KB 3, Ziff. 2, S. 1). Die Überarbei-

tungsphase ist jedoch, wie dargelegt, vom Studienauftrag gesondert zu betrachten

(vgl. dazu auch weiter unten Erw. 3). Ausserdem vermag die Berufungsklägerin

auch aus den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen von

Jost/Schneider (vgl. Jost/Schneider, Architektur- und Ingenieurwettbewerbe im

Submissionsrecht, ZBl 105 Nr. 7 2004, S. 362 f.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Vielmehr spricht die Aussage der zitierten Autoren, wonach Überarbeitungen ledig-

lich die Bereinigung von untergeordneten Punkten betreffen dürften (vgl.

Jost/Schneider, a.a.O., S. 363), ebenfalls für die dargelegte Auffassung, wonach es

hier nicht um eine blosse Überarbeitung des Studienprojekts im Rahmen des Aus-

wahlverfahrens ging, sondern neue umfassende Planungsarbeiten auf der Grund-

lage einer neuen separaten privatrechtlichen Vereinbarung zu erbringen waren.

c) Nach dem Gesagten ist mithin von einem mehrstufigen Zuschlagsverfah-

ren bestehend aus dem Zuschlag für die sieben Studienaufträge, jenem für deren

Überarbeitung durch zwei ausgewählte Teilnehmer und schliesslich dem Zuschlag

für die Vergabe des Folgeauftrags zur Ausarbeitung des Vorprojekts an den Sieger

auszugehen, wobei sowohl im Anschluss an die erste Entscheidungsphase betref-

fend Studienauftrag wie auch auf Erteilung des Zuschlags zur Überarbeitung der

Projekte jeweils der Abschluss von separaten, gesondert zu betrachtenden privat-

rechtlichen Verträgen mit den ausgewählten Architekturbüros folgte. Anstatt auf-

grund der eingereichten Projekte direkt einen Sieger zu bestimmen und diesem als-

E. 11 dann den definitiven Zuschlag für den Vertrag betreffend Ausarbeitung des Vorpro-

jekts zu erteilen -dessen privatrechtliche Natur auch die Berufungsklägerin nicht in

Zweifel zieht-, wurden also zwei Projekte ausgewählt, und aufgrund dieses hoheit-

lichen Beschlusses in der Folge die „Aufträge“ zur Projektüberarbeitung erteilt. An

der privatrechtlichen Natur der nach Abschluss des jeweiligen Entscheidfindungs-

prozesses zwischen Vergabebehörde und Teilnehmern eingegangenen Rechtsver-

hältnisse ändert dies jedoch nichts. Wie der in Aussicht gestellte Vertrag für die

Vorprojektierung, zu dessen Abschluss es nicht mehr kam, muss auch die Überar-

beitung der Projektstudie, deren Gegenstand ebenfalls entgeltliche Architektenleis-

tungen bildeten, mithin als privatrechtliches Vertragsverhältnis qualifiziert werden.

Ausgehend von der klassischen Zweiteilung gemäss Zweistufentheorie ist, wie ein-

gangs erwähnt, das interne Auswahlverfahren einschliesslich Zuschlagsverfügung

dem öffentlichen Recht zuzuordnen, währenddem auf den nachfolgend abgeschlos-

senen Vertrag wie auch auf allfällige daraus entstehende Streitigkeiten das Zivil-

recht Anwendung findet (vgl. weiter oben E. 1, S. 7 mit Hinweisen). Die von der

Klägerin geltend gemachte Honorarforderung für erbrachte Planungsarbeiten, wel-

chen nach dem Gesagten ein privatrechtlicher Werkvertrag zugrunde liegt, erweist

sich folglich ebenfalls als zivilrechtlicher Natur und ist somit von einem Zivilgericht

zu beurteilen. Die Vorinstanz hat daher entgegen der Auffassung der Berufungsklä-

gerin ihre funktionale Zuständigkeit zu Recht bejaht.

2.

In Zusammenhang mit der nachfolgend zu prüfenden Frage der Aktiv-

legitimation ist strittig, ob die eingeklagte Forderung mit dem Sacheinlage- und

Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 (KB 30) rückwirkend auf den 1. Juli

2001 von der Kollektivgesellschaft auf die neu gegründete Y.-AG und damit auf die

Klägerin übergegangen ist.

Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Übertragung

der Aktiven auch bei der sämtliche Werte umfassenden Sacheinlage gemäss Art.

181 OR nicht nach den Regeln der Universalsukzession, sondern nach jenen der

Einzelrechtsnachfolge durch Zession zu erfolgen habe. Dies ist zutreffend (vgl. BGE

126 III 375; 115 II 418 sowie Gauch/Spirig, Zürcher Kommentar zum schweizeri-

schen Zivilgesetzbuch, Teilband V1k, Die Abtretung von Forderungen und die

Schuldübernahme, Art. 175-183, 3. Aufl., Zürich 1994, N 65, 131 zu Art. 181 OR).

Entsprechend ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, wobei anstelle von wei-

teren eigenen auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Geschäfts- und

Vermögensübernahme gemäss Art. 181 OR sowie zur Abtretung von Forderungen

gemäss Art. 164 f. OR im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vor-

E. 12 instanzliches Urteil E. 2. lit. a [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Wesentlich ist dabei jedoch,

und deshalb sei dies trotz Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO nochmals erwähnt, dass

gemäss Lehre und Rechtsprechung im Fall der Vermögens- und Geschäftsüber-

nahme gemäss Art. 181 OR, zum Beispiel bei Einlage aller Aktiven und Passiven in

eine zu gründende AG, auf Grund des Parteiwillens anzunehmen ist, dass alle Ak-

tiven (auch die nicht bilanzierten) mit dem Einlagevertrag übergehen, obwohl es an

der Spezifikation fehlt. Globalabtretungen sind ohne weiteres zulässig. Es braucht

bei der Übertragung eines Geschäfts in der Zessionsurkunde nicht jede zu den Ak-

tiven gehörende Forderung einzeln aufgezählt zu werden. Sowohl bei Globalzessi-

onen als auch bei Geschäftsübernahmen ist offenkundig, dass der Wille der Par-

teien auf die Verfügung über alle entstehenden oder bestehenden Forderungen zielt

(vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner

Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 3652; Spirig, Zürcher Kommentar zum schwei-

zerischen Obligationenrecht, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldüber-

nahme, Art. 164-174 OR, 3. Aufl., Zürich 1993, N 49 Vorbem. zu Art. 164-174 OR;

LGVE 1987 I, Nr. 15, S. 41 ff.). Vorliegend erfolgte die Geschäftsübernahme mittels

dem gemäss Formerfordernissen der Zession (Art. 165 Abs. 1 OR) schriftlich abge-

schlossenen und von den Vertragsparteien unterzeichneten Sacheinlage- und

Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 rückwirkend per 1. Juli 2001 (KB

30). Damit übertrugen die beiden Sacheinleger und Kollektivgesellschafter der neu

zu gründenden AG neben den Passiven laut Formulierung auch „die ihnen gehören-

den Aktiven in Höhe von Fr. 523'991.25“ gemäss beigelegter Bilanz per 30. Juni

2001 zu Eigentum. In Anbetracht der Formulierung wird mithin deutlich, dass der

Übertragungswille auch bei der vorliegenden Geschäftsübernahme auf sämtliche

bestehenden Forderungen zielte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die

eingeklagte Forderung in Höhe von Fr. 158'976.50 gegenüber der Gemeinde X.,

auch wenn nicht einzeln aufgeführt, in den zu übertragenden Aktiven gemäss Bilanz

enthalten war und somit auf die AG übergegangen ist. Dabei kann auch hierzu an-

stelle weiterer Begründung auf die zutreffenden konkreten Erwägungen der Vorin-

stanz Bezug genommen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2. lit. b [Art. 229 Abs.

3 ZPO]).

Der Einwand der Berufungsklägerin, dass die Zurückbehaltung einzelner Ak-

tiven einer Geschäftsübernahme im Sinne von Art. 181 OR nicht entgegenstehe, ist

zwar richtig (vgl. BGE 79 II 291 und Gauch/Spirig, ZH-Kommentar zu Art. 175-183,

a.a.O., N 79 zu Art. 181 OR). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegende

Formulierung im Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag klar für die Übertragung

sämtlicher Aktiven der Kollektivgesellschaft spricht und im konkreten Fall gerade

E. 13 kein Hinweis auf die Zurückbehaltung einzelner Forderungen erkennbar ist. Das-

selbe gilt entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin für die Publikationen und

Einträge im Handelsregister betreffend Löschung der Kollektivgesellschaft ohne Li-

quidation (vgl. KB 25, 27) und Gründung der Aktiengesellschaft unter Übernahme

des Geschäfts mit Aktiven und Passiven gemäss Bilanz per 30. Juni 2001 (vgl. KB

24, 26). Anhand des Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags (vgl. KB 30) und

der entsprechenden Publikationen im Handelsregister (vgl. KB 26, 27) ist somit der

Beweis erbracht, dass sämtliche Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft ein-

schliesslich der damals bereits bestehenden Forderung gegenüber der Gemeinde

X. mit der Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR auf die AG übergegangen sind.

Etwas Gegenteiliges vermag die Berufungsklägerin auch nicht aus dem Zeitpunkt

der Rechnungsstellung abzuleiten. Die Klägerin hat für die im Rahmen der Überar-

beitung erbrachten Planungsleistungen bereits am 28. März 2002 eine erste Akon-

torechnung von Fr. 80'000.-- gestellt (vgl. KB 11). Die Behauptung der Berufungs-

klägerin, wonach erst der ablehnende Entscheid des Stimmvolkes vom 2. Juni 2002

die Rechnungsstellung ausgelöst habe, erweist sich daher als unzutreffend. Ent-

sprechend vermag auch die darauf gestützte Argumentation, wonach die AG folglich

selbst der Überzeugung gewesen sei, bis zum 2. Juni 2002 keine Forderung gegen

die Gemeinde X. besessen zu haben, nicht zu überzeugen. Darüber hinaus bleibt

schliesslich festzuhalten, dass die Berufungsklägerin offenbar selbst davon aus-

ging, dass die eingeklagte Forderung mit Übernahme des Geschäfts von der Kol-

lektivgesellschaft auf die Y.-AG übergegangen ist, zumal sie den von ihr als Ent-

schädigung für die dieser Forderung zugrunde liegenden Arbeiten anerkannten Be-

trag von Fr. 20'000.-- an die AG bezahlt hat (vgl. BB 10). Die Behauptung der Beru-

fungsklägerin, die eingeklagte Forderung sei nicht auf die Klägerin übergegangen,

sondern die Kollektivgesellschaft habe diese mit ihrer Handelsregister-Löschung

„mit ins Grab genommen“, erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt be-

trachtet als unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Sachlegitimation der Klägerin dem-

nach zu Recht bejaht.

3.

Wie weiter oben dargelegt (vgl. E. 1), liegt der eingeklagten Forderung

ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde. Diesen hat die Vorinstanz ausgehend von

den gemäss Lehre und Rechtsprechung geltenden Kriterien richtigerweise als

Werkvertrag qualifiziert (vgl. auch weiter oben E. 1. a und b), weshalb auch in die-

sem Zusammenhang auf die zu bestätigenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ur-

teil verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17, E. 3. lit. b [Art. 229

Abs. 3 ZPO]). Unter den Parteien ist nun streitig, wie die Klägerin aufgrund der ge-

troffenen Vereinbarung für die geleisteten Arbeiten zu honorieren ist respektive, wel-

E. 14 che Bestimmungen bei der Beurteilung dieser Frage anwendbar sind. Die Beru-

fungsklägerin wendet diesbezüglich ein, dass die Frage der Honorierung aufgrund

der SIA Ordnung 142 zu beurteilen sei. Demgegenüber bleibt die Berufungsbe-

klagte bei ihrem Standpunkt, wonach für die Frage der Entschädigung auf die ver-

tragliche Vereinbarung unter Ziffer 5 in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung der

Projekte abzustellen sei. Da die Höhe des Honorars darin nicht klar vereinbart wor-

den sei, müsse die Vergütung folglich nach Massgabe des Wertes und der Aufwen-

dungen festgesetzt werden. Als richtig erweist sich, wie im Folgenden zu zeigen

sein wird, die Auffassung der Berufungsbeklagten, welche auch von der Vorinstanz

bestätigt wurde.

a) Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die SIA Normen als allgemeine

Vertragsbestimmungen nur anwendbar, wenn sie von den Vertragsparteien aus-

drücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden sind (BGE 118 II 295, E. 2. a, S. 296;

117 II 282, E. 4. b, S. 28; 117 II 425, E. 2, S. 427). In der Aufgabenstellung zum

Studienauftrag wurde die SIA Ordnung 142 zwar ausdrücklich für anwendbar erklärt

(vgl. KB 4, S. 1 Ziffer 2). Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz (vgl. E. 3. lit. d [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) bleibt jedoch vorweg grundsätzlich

festzuhalten, dass die in der Ausschreibung zum Studienauftrag (vgl. KB 4, S. 2,

Ziffer 5) wie auch in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung (vgl. KB 7, S. 6, Ziffer

5) getroffenen individuellen Vereinbarungen betreffend Entschädigung den allge-

meinen

Bestimmungen

der

SIA

Ordnung

vorgehen

(vgl.

auch

Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,

Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, N 1139 mit Hinweisen; Bucher in, Basler Kommentar

zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel

2003, N 54 zu Art. 1 OR sowie BGE 125 III 263). Wesentlich ist überdies, dass der

„Auftrag“ zur Überarbeitung als eigenständiger Vertrag vom Studienauftrag geson-

dert zu betrachten ist und die SIA Ordnung 142 darin nicht erwähnt wurde (vgl. dazu

weiter oben E. 1. b sowie wiederum die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,

S. 17/18, E. 3. c, d [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Die nachträgliche Überarbeitung der im

Rahmen des Studienauftrags eingereichten Entwurfsprojekte war im Wettbewerbs-

programm gar nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Verfahren der SIA

Ordnung 142 (vgl. Jost/Schneider, a.a.O., S. 341 ff., insb. S. 361 ff.). Entsprechend

wurde die SIA Norm 142 für die unvorhergesehene Überarbeitung auch nicht für

anwendbar erklärt (vgl. auch weiter oben E. 1. b, S. 10/11). Fehlt es aber demnach

an der ausdrücklichen Übernahme der SIA Ordnung 142 durch die Vertragspar-

teien, so ist diese auf das der eingeklagten Forderung zugrunde liegende Vertrags-

verhältnis auch nicht anwendbar. Bei der Beurteilung der Frage nach dem geschul-

E. 15 deten Honorar ist folglich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, von den in-

dividuellen vertraglichen Vereinbarungen in der Aufgabenstellung zur Überarbei-

tung auszugehen.

b) Unter dem Titel Entschädigung haben die Parteien in Ziffer 5 der Aufga-

benstellung folgende individuelle Abrede getroffen (vgl. KB 7, S. 6, Ziffer 5):

„Die Auftraggeberin entlöhnt das Team, welches nicht in Betracht gezogen

wird, mit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- (inklu-

sive Mehrwertsteuer). Das ausgewählte Team für die Vorprojektierung wird

im Rahmen des Architekturvertrags honoriert.“

Über die Bedeutung der zitierten vertraglichen Abmachung für den vorliegen-

den Fall, wo die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Siegerin ausgewählt, in der

Folge jedoch der notwendige Kredit nicht gesprochen wurde und der in Aussicht

gestellte Architekturvertrag somit nicht zustandegekommen ist, sind sich die Par-

teien uneinig. Währenddem die Berufungsklägerin geltend macht, die Gegenpartei

sei mangels Zustandekommen des Architekturvertrags gleich wie das nicht ausge-

wählte Team mit einer Pauschalen von Fr. 20'000.-- zu entschädigen, vertritt die

Berufungsbeklagte den Standpunkt, dass sie gemäss vertraglicher Vereinbarung

mit dem Honorar zu entschädigen sei, welches üblicherweise im Rahmen eines Ar-

chitekturvertrags zu entrichten wäre. Der betreffend Honorierung vereinbarte Ver-

tragsinhalt ist also streitig und muss demzufolge durch Auslegung ermittelt werden,

wobei mangels Nachweis des übereinstimmenden wirklichen Willens der Vertrags-

parteien das Vertrauensprinzip zur Anwendung gelangt (Gauch/ Schlu-

ep/Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1200, 1201). Dabei ist durch objektivierte („nor-

mative“) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich

gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was ver-

nünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die

Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt

und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des

Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert; Das Gericht hat nach einem

sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien

eine unangemessene Lösung gewollt haben (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Band I,

a.a.O., N 207, 209, 1201, 1226 mit Hinweisen sowie BGE 129 III 122; 123 III 99,

123 III 123).

Vom dargelegten Vertrauensprinzip ist auch die Vorinstanz in ihrer Vertrags-

auslegung ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16, E. 3. a, S. 19, E. 4, 1.

Abschnitt). Entgegen dem Einwand der Gemeinde X. hat sie dabei die Auffassung

E. 16 der Klägerin zu Recht bestätigt, wobei die Zivilkammer des Kantonsgerichts auch

hier anstelle eigener Begründung zur Hauptsache auf die zutreffenden Überlegun-

gen im vorinstanzlichen Urteil Bezug nehmen kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4

[Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Es bleibt lediglich nochmals zu verdeutlichen, dass der Wort-

laut der zur Diskussion stehenden Vertragsbestimmung im Hinblick auf die Entlöh-

nung eine klare Unterscheidung zwischen dem für die Vorprojektierung ausgewähl-

ten Team auf der einen Seite und andererseits jenem Team trifft, welches nicht in

Betracht gezogen wird. Die Formulierung bringt unmissverständlich zum Ausdruck,

dass die Gemeinde den Sieger besser stellen wollte als den Zweitplatzierten, wobei

auch die für den Sieger und „Verlierer“ jeweils unterschiedliche Ausgestaltung der

Entlöhnung klar dargelegt wird. So wird für das nicht ausgewählte Team eine Ent-

schädigungspauschale von Fr. 20'000.-- festgelegt, währenddem die Abrede für den

Sieger die Honorierung „im Rahmen des Architekturvertrags“ vorsieht. Das Archi-

tekturbüro Y. wurde als Sieger ausgewählt. Die notwendigen Projektierungskredite

wurden zwar durch die Gemeindeversammlung abgelehnt, womit der dem Sieger in

Aussicht gestellte Architekturvertrag für die Vorprojektierung des W.s in der Folge

nicht zustande kam. Dies ändert jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

nichts daran, dass der Sieger auch für diesen Fall aufgrund der getroffenen Verein-

barung in guten Treuen davon ausgehen durfte, für die geleisteten Arbeiten im Un-

terschied zum nicht in Betracht gezogenen Team mit dem üblichen Architektenho-

norar vergütet zu werden. Ein Entschädigungsvorbehalt für den Fall der Ablehnung

des Kredites wurde entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin in der schriftli-

chen Aufgabenstellung zur Überarbeitung -und nur diese ist massgeblich (vgl. wei-

ter oben E. 3. a mit Hinweisen)- nicht vereinbart. Was den in der Aufgabenstellung

unter Ziffer 2 auf Seite 2 unter dem Titel „Termine und Ort“ erwähnten Vorbehalt der

Zustimmung betreffend Projektierungskredit durch die Gemeindeversammlung an-

belangt, fehlt es nicht bloss am systematischen Zusammenhang mit der in Ziffer 5

auf Seite 6 getroffenen Bestimmung über die Entschädigung. Vielmehr ist auch in

sachlicher Hinsicht keinerlei Zusammenhang ersichtlich, zumal der in Ziffer 2 ent-

haltene Vorbehalt lediglich im Kontext mit der Erteilung des Auftrags zur Ausarbei-

tung eines Vorprojekts erwähnt wird. Unter dem Vorbehalt der Volksabstimmung

gemäss Ziffer 2 der Aufgabenstellung stand mithin einzig die spätere Ausarbeitung

des Vorprojektes, nicht jedoch die unter Ziffer 5 geregelte unterschiedliche Entschä-

digung des Siegerteams gegenüber dem Zweitplatzierten. Hätte die Projektgruppe

die Entschädigungsregelung unter Ziffer 5 ebenfalls von der Annahme des Kredits

abhängig machen wollen, so hätte sie, wenn ein solcher Vorbehalt schon bezüglich

der Auftragserteilung für das Vorprojekt ausdrücklichen vereinbart worden war,

auch diesbezüglich einen Vorbehalt in die Aufgabenstellung aufgenommen. Ein sol-

E. 17 cher liegt jedoch nach dem Gesagten nicht vor. Entsprechend bezieht sich auch der

im Beschluss des Gemeinderats vom 25. April 2001 erwähnte Vorbehalt der Zu-

stimmung durch die Stimmbürgerschaft einzig auf die Übertragung des Auftrags zur

Realisierung des Projekts (KB 8). Im Übrigen enthält die Aufgabenstellung auch

keine anderen Bestimmungen, welche eine für den Fall der Ablehnung der Kredite

von der Regelung gemäss Ziffer 5 abweichende Vergütung der geleisteten Arbeiten

vorsieht. Der Wortlaut von Ziffer 5 schliesst eine gleiche Honorierung beider Teams,

also des Siegers und des Zweitplatzierten mit einer Entschädigungspauschale von

Fr. 20'000.--, -wie sie die Gemeinde geltend macht- gerade aus. Aus dem Umstand,

dass betreffend die Entschädigungsregelung im Unterschied zur Erteilung des Auf-

trags zur Vorprojektierung eben gerade kein Vorbehalt in der Aufgabenstellung ent-

halten ist und für den Fall der Kreditablehnung auch keine anderslautende Entschä-

digungsabrede getroffen wurde, durfte die Siegerin somit aufgrund der Vereinba-

rung in Ziffer 5 darauf schliessen, dass die Gemeinde das ausgewählte Team auch

bei Ablehnung der Vorlage mit dem üblichen Architektenhonorar entschädigen

wollte. Dies um so mehr, als die Risikoverteilung ebenfalls deutlich für einen mut-

masslichen Vertragswillen der Parteien spricht, welcher im Hinblick auf die Entschä-

digung auch für den Fall der Kreditablehnung auf die Besserstellung des Siegers

gegenüber dem Zweitplatzierten zielte. Wäre nämlich davon auszugehen gewesen,

dass bei Ablehnung des Projekts durch die Gemeindeversammlung auch der Sieger

lediglich mit einer Pauschalen von Fr. 20'000.-- entschädigt wird, so hätte in Anbe-

tracht der im Rahmen der Überarbeitung zu leistenden umfangreichen und kosten-

trächtigen Arbeiten wohl keines der beiden Teams das Risiko auf sich genommen,

gegenüber dem andern Konkurrenten zu unterliegen. Es erscheint daher einleuch-

tend, dass die Parteien dem Sieger entweder den Folgeauftrag für die Vorprojektie-

rung oder aber zumindest das übliche Honorar aus Architekturvertrag in Aussicht

stellen wollten, um dieses Risiko hinreichend zu kompensieren und so im Gegenzug

dem Auftraggeber die Teilnahme der ausgewählten Teams zu gewährleisten. Die

zur Diskussion stehende Entschädigungsabrede kann folglich ausgehend von ihrem

Wortlaut aus der Sicht von vernünftig denkenden und handelnden Parteien nur in

dem Sinne verstanden werden, dass der Sieger auch für den Fall der Kreditableh-

nung mit dem Honorar entschädigt werden sollte, welches im Rahmen eines Archi-

tekturvertrags zu entrichten gewesen wäre. Das Bezirksgericht ist somit aufgrund

der Vertragsauslegung zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin respek-

tive deren Rechtsvorgängerin in guten Treuen davon ausgehen durfte, als Siegerin

unabhängig vom Abstimmungsausgang in der Höhe des üblichen Architektenhono-

rars vergütet zu werden. Zu keinem anderen Resultat würde auch -wie der Vollstän-

digkeit halber angemerkt sei- eine Auslegung der getroffenen Vereinbarung unter

E. 18 Anwendung der sogenannten Unklarheitsregel führen. Danach ist einer auszule-

genden Formulierung im Zweifel derjenige Sinn beizumessen, welcher für den Ver-

fasser ungünstiger ist (vgl. Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1231 mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die vorliegend auszulegende Formulierung

stammt von der Gemeinde X. beziehungweise von einer Hilfsperson der Berufungs-

klägerin (vgl. act. VI. 9, S. 3, Frage 2, S. 5, Frage 4. b). Sie wäre folglich zu deren

Lasten auszulegen, womit auch gemäss Unklarheitsregel auf ein vereinbartes übli-

ches Architektenhonorar geschlossen werden müsste. Da die im konkreten Fall be-

stehenden Zweifel nach dem Gesagten bereits aufgrund der Vertragsauslegung

mittels Vertrauensprinzip ausgeräumt werden konnten, ist allerdings auf die ledig-

lich subsidiär bei Versagen der übrigen Auslegungsregeln anwendbare Unklarheits-

regel (vgl. dazu Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1232 mit Hinweisen)

nicht weiter einzugehen.

c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien als Entgelt

für die vom Sieger erbrachten Leistungen ein branchenübliches Architektenhonorar

vereinbart haben. Die Höhe des Werklohns wurde jedoch nicht genau bestimmt.

Folglich ist dieser vom Richter gemäss Art. 374 OR, das heisst nach Massgabe des

Wertes der Arbeit und der Aufwendungen festzusetzen (vgl. Egli in, Gauch/Tercier,

Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 931/932, S. 308 sowie BGE 127 III

523 E. 2 c). Massgebend ist der tatsächliche Aufwand des Unternehmers. Es bleibt

allerdings zu präzisieren, dass nur derjenige Aufwand zu vergüten ist, der bei sorg-

fältigem Vorgehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätte. Ob-

jektiv unnötiger Mehraufwand ist nicht zu vergüten (Zindel/Pulver in, Basler Kom-

mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3.

Aufl., Basel 2003, N 13 zu Art. 374 OR mit Hinweisen). Auch wenn sie -wie vorlie-

gend- von den Parteien nicht zum Vertragsinhalt erklärt wurde, kann die SIA Ord-

nung 102 als Richtlinie zur Ermittlung des Honorars vergleichsweise zur Kontrolle

beigezogen werden (vgl. BGE 4C.158/2001 sowie Schaumann, Rechtsprechung

zum Architektenrecht, Freiburg 1988, Nr. 126, S. 63).

Die Klägerin stellte für die geleisteten Planungsarbeiten ein Honorar von Fr.

178'976.50 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) in Rechnung. Der von ihr geltend ge-

machte Zeitaufwand von 1'279.5 Stunden ist aufgrund der bei den Akten liegenden

Stundenrapporte (vgl. KB 19, 20, 21) belegt und wird überdies auch von den Zeu-

gen bestätigt (vgl. act. VI. 1., S. 2; VI. 2., S. 4; VI. 3., S. 2; VI. 4., S. 2; VI. 5., S. 2;

VI. 6., S. 4, Frage 7; VI. 7., S. 4; VI. 8., S. 2/3). Der Honorarrechnung liegt ein für

Planer, Ingenieure und Fachplaner einheitlicher Stundenansatz von Fr. 130.-- zu-

E. 19 grunde, welcher den vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein für ein

individuell zusammengestelltes Planungsteam empfohlenen Zeit-Mitteltarif von da-

mals Fr. 135.-- sogar noch unterschreitet (vgl. Egli, a.a.O., N 991). Damit geht die

Klägerin von branchenüblichen Ansätzen aus, welche im Rahmen eines Architek-

turvertrags bezahlt werden. Bezeichnenderweise erhebt die Berufungsklägerin in

quantitativer Hinsicht denn auch keinerlei Einwände. So bestreitet sie weder den in

Rechnung gestellten Zeitaufwand, noch stellt sie den Stundenansatz in Frage. Sie

behauptet auch nicht, es seien mehr Arbeiten erbracht und in Rechnung gestellt

worden, als gemäss Aufgabenstellung notwendig gewesen wären. Ein objektiv un-

nötiger Mehraufwand ist denn auch nicht ersichtlich. Entsprechend bleibt im Ergeb-

nis festzustellen, dass das von der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgän-

gerin fakturierte Honorar von Fr. 178'976.50 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) auf-

grund der Stundenrapporte und der Aussagen Zeugen ausgewiesen ist und dem

Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers im Sinne von Art 374 OR

entspricht. Dabei kann anstelle weiterer Begründung sowie eigener Kalkulationen

vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Erwägungen und Berechnungen der

Vorinstanz einschliesslich der vergleichsweisen Kontrollrechnung nach dem Volu-

mentarif gemäss SIA 102 verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5, S.

21/22 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]).

Von dem in Rechnung gestellten Honorar von Fr. 178'976.50 ist die von der

Gemeinde X. bereits geleistete Zahlung von Fr. 20'000.-- (vgl. BB 10) abzuziehen.

Es verbleibt somit ein Restbetrag von Fr. 158'976.50, den die Berufungsklägerin der

Y.-AG für die von ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen der Überarbeitung erbrach-

ten Leistungen zu bezahlen hat. Die Berufungsklägerin wurde mit Mahnungsschrei-

ben vom 30. August 2002 in Verzug gesetzt (vgl. KB 14). Ab diesem Zeitpunkt ist

mithin ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 104 Abs. 1

OR). Die Vorinstanz hat demzufolge die Klage der Y.-AG gegen die Gemeinde X.

auf Bezahlung von Fr. 158'976.50 einschliesslich Verzugszins von 5 % seit 30. Au-

gust 2002 zu Recht gutgeheissen.

4.

Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten

des Berufungsverfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies

verpflichtet wird, der Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kan-

tonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1

und 2 ZPO). Der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachte

zeitliche Aufwand wie auch die Barauslagen erscheinen angemessen. Nicht zu be-

anstanden ist im Weiteren auch der nach der Honorarordnung vorgesehene und

E. 20 vom Rechtsvertreter ausgehend vom Streitwert von Fr. 158'976.50 beanspruchte Interessenwertzuschlag von Fr. 5'621.85, hat doch der klägerische Anwalt diesen vor Vorinstanz nicht in Rechnung gestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Honorarord- nung des Anwaltsverbandes, KB 36). Die Berufungsklägerin hat die Y.-AG demnach ausseramtlich mit Fr. 7'899.20 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

E. 21 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’315.-- (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühr Fr. 315.--) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 7899.20 zu entschädi- gen hat.
  3. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 28. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 19 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Möhr und Giger Aktuarin Duff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung der G e m e i n d e X ., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Januar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, in Sachen der Y . - A G, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Die aus Vertretern der Gemeinde X. und der Genossenschaft A. be- stehende Projektgruppe W. schrieb im Juli 2000 einen öffentlichen Projektwettbe- werb für den Um- und Erweiterungsbau der Eissporthalle X. zu einem neuen Erleb- niszentrum (W.) aus. Die Ausschreibung sah ein zweistufiges Verfahren vor (1. Stufe Präqualifikation, 2. Stufe Studienauftrag), welches sich nach der Interkanto- nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und den dazu- gehörigen Ausführungsbestimmungen (RABöB) richtete. Die Teilnahme am Studienauftrag (2. Stufe) galt gemäss Ziffer 2 des Wettbe- werbsprogramms vom 15. Mai/20. Juli 2000 als Abschluss eines Vertrages zwi- schen der Auftraggeberin und dem selektionierten Teilnehmer. Als Grundlage für das Auswahlverfahren wurde neben dem Wettbewerbsprogramm die vom Schwei- zerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellte Ordnung für Architek- tur- und Ingenieurwettbewerbe, SIA 142 (Ausgabe 1998) bezeichnet. Für die Abgabe eines vollständigen Projektes wurde den präqualifizierten Be- werbern gemäss Ziffer 5 der Ausschreibung eine fixe Entschädigung in Höhe von Fr. 12'000.-- (inkl. MwSt.) versprochen. Die weitere Bearbeitung des Auftrages sollte im Rahmen eines freihändigen Verfahrens gemäss Art. 11 Abs. 1 RABöB phasen- weise an das durch die Jury ausgewählte Siegerteam übertragen werden. Vorbe- halten blieb die Bereitstellung der erforderlichen Kredite durch die zuständigen In- stanzen. B. In der Präqualifikation wurden aufgrund von Referenzen und Leis- tungsnachweisen sieben Bewerber für die Teilnahme am Studienauftrag selektio- niert, darunter auch die Kollektivgesellschaft Y.. Die sieben ausgewählten Bewerber erhielten sodann den Auftrag, im Rahmen des Studienauftrags ein Entwurfsprojekt zu erarbeiten, das sich für die Weiterbearbeitung und Realisierung des W.s eignet. Am 7. August 2000 fand in Y. eine Begehung statt, anlässlich derer den Teilneh- mern die Wettbewerbsunterlagen abgegeben wurden. Sämtliche Teilnehmer reich- ten ihre Entwurfsprojekte mit den erforderlichen Unterlagen fristgemäss ein. In der Folge wurden die eingereichten Entwurfsprojekte durch ein Beurteilungsgremium geprüft. Dieses gelangte zum Schluss, dass sowohl das Projektteam C. wie auch die Kollektivgesellschaft Y. über starke und entwicklungsfähige Ansätze verfügen würden. Allerdings bestünden auch Schwachstellen, welche ausgemerzt werden sollten. Entsprechend wurde der Projektgruppe W. seitens der Jury empfohlen, die beiden genannten Architekturbüros mit einer zusätzlichen Überarbeitung des Pro- jektes zu beauftragen.

3 Die Projektgruppe W. nahm die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Beurteilungsgremiums entgegen und erteilte dem Projektteam C. sowie der Kollek- tivgesellschaft Y. im Dezember 2000 den Auftrag zur Überarbeitung ihrer Wettbe- werbsprojekte bis zum Abgabetermin am 29. Januar 2001. In der Folge sollte die Vorprüfung durch die Fachexperten und anschliessend die Beurteilung der überar- beiteten Projekte durch die Jury vorgenommen werden. Ziel dieser Beurteilung bil- dete, „eine Empfehlung an die Veranstalterin abzugeben, damit diese den Auftrag zur Aus- arbeitung eines Vorprojekts erteilen kann. (Vorbehalten ist die Zustimmung betr. Projektie- rungskredit durch die Gemeindeversammlung).“ Gemäss schriftlicher Aufgabenstellung hatten beide Teams folgende Aufga- ben zu bewältigen: „1. Allgemein - Haustechnik In Zusammenarbeit mit Fachplanern ist ein Haustechnikkonzept auszu- arbeiten, welches klare Aussagen macht über Heizung, Klima, Kälte Lüftung, Sanitär. Veranstaltungen müssen auf der Eisfläche sowohl im Winter (Eis-Show) als auch ausserhalb der Saison (Festsaal, Kongres- se, etc.) möglich sein. Für die Durchführung solcher Anlässe ist eine gute Akustik anzustreben. Die Halle sollte innerhalb 72 Stunden auf 18 Grad erwärmt werden können. Dieses Konzept ist in einem Bericht (Form A4) zu verfassen. Wenn nötig können Skizzen den Bericht ergän- zen. - Kosten Die Auftraggeberin hat einen Gesamtkostenrahmen von Fr. 13.7 Mio. (± 25%) definiert. Eine Kostenschätzung (± 25%) ist abzuliefern, um die Kosten des Pro- jekts darzulegen und überprüfen zu können. Abgabe in Berichtsform A4 mit Baubeschrieb. Kostenplaner sollten im Team beigezogen werden. - Bauetappen Damit Betriebsausfälle (zum Beispiel des Eisfeldes) während der Bau- phase und die Inbetriebnahme der verschiedenen Läden, Konferenz- räume, etc., geplant werden können, ist ein Bauetappenplan vorzule- gen. Voraussichtlicher Baubeginn April 2002, Voraussichtliche Inbetriebnahme Sommer 2003 - Raumprogramm…“ Zusätzlich hatte die Kollektivgesellschaft Y. ihr Projektkonzept an das vorge- gebene Raumprogramm anzupassen (spezifische Aufgabenstellung unter Ziff. 2). Die Materialauswahl der Fassadenhülle sollte mit der Gestaltung der Innenräume

4 entschieden werden. Zur Entschädigung hielt die Projektgruppe W. in der Aufga- benstellung zur Überarbeitung der Projekte unter Ziffer 5 wörtlich fest: „Die Auftraggeberin entlöhnt das Team, welches nicht in Betracht gezogen wird, mit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- (inkl. MwSt.). Das ausgewählte Team für die Vorprojektierung, wird im Rahmen des Architekturvertrags honoriert.“ Nach Prüfung der überarbeiteten Projekte wählte das Beurteilungsgremium am 11. Februar 2001 die Kollektivgesellschaft Y. als Siegerin aus und erstattete dem Gemeinderat Y. in der Folge entsprechenden Bericht. Mit Gemeinderatsbe- schluss vom 25. April 2001 wurde gestützt darauf die Projektarbeit der Kollektivge- sellschaft Y. als Siegerprojekt festgehalten. Gleichzeitig beschloss der Gemeinde- rat, dass das Architekturbüro Y. unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stimm- bürgerschaft mit der Projektierung des W.s beauftragt werde. Überdies wurde fest- gehalten, dass bei der Siegerprojektstudie nach Weisungen des Gemeinderates noch eine Kostenoptimierung stattzufinden habe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2001 teilte die Gemeinde X. der Kollektivgesellschaft Y. in der Folge mit, dass sie als Siegerin ausgewählt worden sei. Zudem ersuchte sie um Kostenoptimierung, damit die vorgeschriebene Kostengrenze von Fr. 18 Mio. eingehalten werden könne. C. Mit Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 wurden die Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft Y. gemäss beigelegter Bilanz per 30. Juni 2001 in die ebenfalls am 3. Dezember 2001 neu gegründete Y.- AG eingebracht und rückwirkend per 1. Juli 2001 von dieser übernommen. Die Kol- lektivgesellschaft wurde mit Vollzug der Sacheinlage/Sachübernahme ohne Liqui- dation aufgelöst. Die Löschung der Kollektivgesellschaft sowie die Gründung der neuen Aktiengesellschaft unter Übernahme der Aktiven und Passiven der Kollektiv- gesellschaft wurden am 4. Dezember 2001 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen und am 10. Januar 2002 im Handelsamtsblatt publiziert. D. Am 28. März 2002 übersandte die Y.-AG der Gemeinde X. für die in Zusammenhang mit der Überarbeitung des Wettbewerbsprojekts erbrachten Pla- nungsleistungen eine detaillierte Honorarnote über insgesamt Fr. 178'976.50 und stellte eine 1. Akontorechnung von Fr. 80'000.--. E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte die Gemeinde X. der Y.-AG mit, dass die Stimmbürgerschaft -wie bereits mündlich informiert- die Vorlage des W.s abgelehnt habe. Zudem führte sie aus, dass das gesamte Geschäft, welches mit der Durchführung eines Projektwettbewerbes begonnen habe, damit abgeschlos-

5 sen sei und die Y.-AG in Analogie zum zweitrangierten Projekt eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.-- erhalten werde. F. Demgegenüber brachte die Y.-AG mit Schreiben vom 13. Juni 2002 an den Gemeinderat Y. zum Ausdruck, dass sie mit einer Pauschalentschädigung von Fr. 20'000.-- nicht einverstanden sei. Eine solche Entschädigung entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung gemäss Punkt 5 der Aufgabenstellung zur Überarbeitung der Projekte vom Dezember 2000. Entsprechend liess sie der Ge- meinde X. die auf dem bereits mit der 1. Akontorechnung mitgeteilten effektiven Zeitaufwand beruhende Schlussrechnung zukommen. Die Gemeinde X. beharrte jedoch in der Folge auf ihrem Standpunkt, wonach die Y.-AG keinen Rechtsan- spruch auf eine über die vereinbarte Pauschale hinausgehende Entschädigung für ihre Arbeiten während der Wettbewerbszeit habe. G. Nachdem auch nach weiteren Schriftwechseln keine Einigung bezüg- lich der Entschädigung erzielt werden konnte, machte die Y.-AG am 22. April 2003 beim Vermittleramt des Kreises Schanfigg eine Forderungsklage gegen die Ge- meinde X. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog die Y.- AG am 18. August 2003 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 10. September 2003 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Ihre Rechtsbe- gehren lauteten: „1. Die Beklagte, Gemeinde X., sei zu verpflichten, der Klägerin, Y.-AG, Fr. 158'976.50 nebst 5% Zins seit 30. August 2002 zu bezahlen. 2. Unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Demgegenüber liess die Gemeinde X. mit Prozessantwort vom 13. Novem- ber 2003 die Abweisung der Klage unter kreisvermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge beantragen. H. Mit Urteil vom 11. Januar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird gutgeheissen. 2. Die Gemeinde X. wird verpflichtet, der Y.-AG Fr. 158'976.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. August 2002 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 320.90 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 8'372.00 (Gerichtsgebühren Fr. 4'500.--, Schreibgebühren Fr. 323.00, Barauslagen Fr. 369.00, Streit- wertzuschlag Fr. 3'180.--) gehen zu Lasten der Gemeinde X.. 4. (Mitteilung).“

6 I. Dagegen liess die Gemeinde X. am 22. März 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. 2. Auf die Klage ist nicht einzutreten, eventuell ist die Klage abzuweisen. 3. Kreisvermittleramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfol- gen für beide Instanzen zu Lasten der Firma Y.-AG.“ J. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht am 28. Juni 2005 waren der Rechtsvertreter der Gemeinde X., Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, sowie der Rechtsvertreter der Y.-AG, Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zusammensetzung und Zustän- digkeit des Gerichts erhoben. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhielten die Parteivertreter Gelegenheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter der Berufungsklä- gerin bestätigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung, währenddem die Ge- genpartei die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegeh- ren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Vorliegend ist zunächst die von der Berufungsklägerin bestrittene funktionale Zuständigkeit des Bezirkgerichts Plessur als Zivilgericht und damit die Frage nach dem auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbaren Recht (Privat- recht oder öffentliches Recht) zu prüfen. Auszugehen ist dabei von der sogenannten Zweistufentheorie, welche in der Lehre entwickelt wurde und mittlerweile in die Sub- missionsgesetzgebung eingeflossen ist. Dabei sind auch die weiteren in der Lehre erarbeiteten Kriterien zur Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diese wie auch die Merkmale der Zweistufen- theorie ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb -um Wiederholungen zu ver- meiden- im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzli- chen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10/11, E. 1. lit. a/b mit Hinweisen [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Zusammenfassend sei lediglich festge- halten, dass gemäss der im öffentlichen Beschaffungswesen geltenden Zweistufen- theorie der Entscheid des Gemeinwesens, mit wem und worüber ein Vertrag abge- schlossen werden soll, gestützt auf öffentliches Recht erfolgt, währenddem der Ver-

7 trag, welcher hierauf abgeschlossen wird, privatrechtlicher Natur ist (vgl. dazu auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 59 N 288; Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N 529; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., 2001, S. 202, S. 33 sowie BGE 125 II 94; 129 I 410 ff.). Als richtig erweisen sich entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin sodann auch die Erwägungen der Vorinstanz, aufgrund derer diese gestützt auf ihre theoretischen Ausführungen zum Schluss gelangt, dass auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Zivilrecht Anwendung findet und ent- sprechend die funktionale Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu bejahen ist. Die Zi- vilkammer des Kantonsgerichts kann folglich auch diesbezüglich zunächst gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 12-14, E. 1 lit. d und e). Der Klarheit halber und aus- gehend von den Einwänden der Berufungsklägerin sind jedoch folgende Ergänzun- gen anzubringen.

a) Die Gemeinde hat zunächst auf einer ersten Stufe im selektiven Verfahren (Präqualifikation) anhand von den in der Ausschreibung näher definierten Eignungs- kriterien sieben Architekturbüros einschliesslich dem Architekturbüro Y. für die Teil- nahme am ausgeschriebenen Studienauftrag ausgewählt. Gestützt auf diesen Präqualifikationsentscheid erfolgte anschliessend auf einer zweiten Verfahrensstufe die Vergabe von Studienaufträgen an die ausgewählten Teilnehmer. Diese Studi- enaufträge hatten die entgeltliche Ausarbeitung eines Projektvorschlags unter Aus- führung der entsprechenden Planungsarbeiten zum Inhalt. Es handelt sich dabei folglich um durch Werkvertrag mit den einzelnen Architekturbüros abgeschlossene entgeltliche Planungsaufträge (vgl. dazu Simon Ulrich, Öffentliche Aufträge an Ar- chitekten und Ingenieure, S. 165/166, in Bau- und Bauprozessrecht, ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 16 N 49). Die Vergabebehörde ging also mit jedem einzelnen der sieben ausgewählten Teilnehmer je ein separates privatrechtliches Vertragsverhältnis ein, aufgrund des- sen letztere jeweils berechtigt und verpflichtet waren, gegen Entgelt (Werklohn) eine Projektstudie einzureichen. Entsprechend wurde in Ziffer 2 der Ausschreibung denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme am Studienauftrag als Ab- schluss eines Vertrages zwischen der Auftraggeberin und dem selektionierten Teil- nehmer gelte (vgl. KB 3, S. 1). Es entstand demnach mit Abschluss dieses Vertra- ges ein privatrechtlicher Anspruch der Teilnehmer auf Bezahlung der vereinbarten Pauschalentschädigung von Fr. 12'000.--. Allfällige Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis hätten daher von einem Zivilgericht beurteilt werden müssen.

8 Aufgrund der eingereichten Projektstudien sollte alsdann ein Siegerprojekt ausgewählt werden, wobei gemäss Ausschreibung beabsichtigt war, den zum Sie- ger erkorenen Projektverfasser unter Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Kredite mit der weiteren Bearbeitung des eingereichten Entwurfsprojekts im Rah- men eines freihändigen Verfahrens zu beauftragen (vgl. KB 3, S. S. 2 Ziff. 6). Nach Prüfung der Entwurfsprojekte kam das Beurteilungsgremium zum Schluss, dass keine der eingereichten Arbeiten die hoch angesetzten Anforderungen in sämtlichen Aspekten erfülle. Entsprechend wurde kein Siegerprojekt bestimmt, sondern die Vergabebehörde beschloss stattdessen, zwei der eingereichten Studienaufträge überarbeiten zu lassen und teilte dies sämtlichen Teilnehmern mit (vgl. BB 4, KB 6). Damit wurde eine weitere interne Entscheidfindungsphase mit Zuschlagsentscheid abgeschlossen. Zwei der gestützt auf separate Werkverträge zwischen der Verga- bebehörde und den jeweiligen Teilnehmern eingereichten Entwürfe, nämlich jene von C. Architekten sowie Y. Architekten sollten nun also überarbeitet werden. Dabei hatten die mit Zuschlagsentscheid ausgewählten Architekturbüros laut Aufgaben- stellung wiederum gegen Entgelt umfangreiche Planungsarbeiten zu leisten (vgl. KB 7, S. 4, 5, 6). Entsprechend wird deutlich, dass es sich auch bei den der Überarbei- tung der Projektstudien zugrunde liegenden Rechtverhältnissen zwischen der Ge- meinde und den jeweiligen Teilnehmern um dem Privatrecht unterliegende Werk- verträge handelt (vgl. dazu auch weiter oben unter E. 1. a, S. 8 mit Hinweis auf Gauch, a.a.O., S. 16, N 49 und Simon Ulrich, a.a.O., S. 165/166). Wie bereits bei der Erteilung der Studienaufträge, hat demnach die Gemeinde betreffend deren Überarbeitung nunmehr mit den zwei verbleibenden Teilnehmern erneut je einen separaten Werkvertrag abgeschlossen.

b) Die Berufungsklägerin wendet ein, der Entscheidfindungsprozess sei erst mit dem Zuschlag an den Sieger für den in Aussicht gestellten Folgeauftrag zur Ausarbeitung des Vorprojekts beendet gewesen, womit erst gestützt auf jenen de- finitiven Zuschlag der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages möglich gewesen sei. Sie beruft sich diesbezüglich zunächst auf die Erwägungen des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden in seinem Urteil vom 2. November 2001 in Sa- chen Projektteam C. Architekten gegen die Gemeinde X. und Y. Architekten ETH/SIA betreffend Submission (BB 8 [U 01 55]). Zwar betrifft dieses Urteil eben- falls das Vergabeverfahren für den Um- und Ausbau der Eishalle Y.. Gegenstand jenes verwaltungsrechtlichen Verfahrens bildete aber die Beanstandung diverser Wettbewerbsbedingungen respektive der Zuschlagsverfügung an das Siegerpro- jekt. Es ging mithin um völlig andere Fragen als im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens, wo die Frage nach dem für die erbrachten Planungsarbeiten geschuldeten

9 Honorar und in diesem Zusammenhang auch die Zuordnung der entsprechenden Honorarforderung zum öffentlichen Recht oder Privatrecht zu beurteilen ist. Darüber hinaus verkennt die Berufungsklägerin mit ihrer Argumentation, dass aufgrund des funktionalen Zusammenspiels von Privatrecht und öffentlichem Recht im öffentli- chen Beschaffungswesen auch ein Zuschlag in mehreren Stufen möglich ist, wel- chen jeweils der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen folgt (vgl. dazu auch den Entscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom

18. Januar 2000 in Sachen S.-S.-B. gegen Gemeinderat W. und katholische Kirch- gemeinde W. [AGVE 2000, E. 3. c. dd., S. 273/274]). Entscheidend ist der Inhalt der eingegangenen Rechtsbeziehung sowie, ob das Gemeinwesen dem Privaten gleich- oder aber übergeordnet ist, nicht jedoch das Verfahrensstadium, in dem das Rechtsverhältnis eingegangen wurde. Zwar erfolgte mit dem Entscheid über die Auswahl der beiden zu überarbeitenden Projektstudien noch kein definitiver Zu- schlag betreffend die Vergabe des dem Sieger in Aussicht gestellten Folgeauftrags zur Vorprojektierung der Eishalle. Es wurde jedoch der Zuschlag für die Überarbei- tung der eingereichten Entwürfe erteilt, worauf die Vergabebehörde entsprechende privatrechtliche Verträge mit den beiden ausgewählten Projektverfassern ab- schloss. Die Auswahl der zwei zu überarbeitenden Entwurfsprojekte stellt wie der spätere definitive Zuschlag für den Folgeauftrag ebenfalls einen hoheitlichen Ent- scheid der Vergabebehörde dar, welcher den Abschluss eines internen Auswahl- verfahrens bildete. Gestützt auf dieses liess das Gemeinwesen in der Folge zwei Projektentwürfe überarbeiten, wobei es dazu jeweils entsprechende Rechtsbezie- hungen mit den ausgewählten Teilnehmern einging. Dabei handelte die Vergabe- behörde nicht mehr hoheitlich, sondern trat den Teilnehmern gleichgestellt gegenü- ber. Letztere waren in ihrer Entscheidung frei, die Überarbeitung auszuführen oder diese abzulehnen. Demgemäss wurde die Aufgabenstellung auch nicht in die Form einer hoheitlichen Verfügung gekleidet. Vielmehr hat die Gemeinde in einer weiteren Phase innerhalb des mehrstufigen Verfahrens je einen separaten Werkvertrag mit den jeweiligen Teilnehmern betreffend die entgeltliche Überarbeitung der Projekt- studien abgeschlossen (vgl. dazu auch AGVE 2000, S. 274). Gemäss Aufgaben- stellung zur Überarbeitung der Projekte hatten die beiden ausgewählten Projektver- fasser gegen Entgelt diverse Planungsarbeiten zu erbringen, welche umfangmässig klar über eine blosse Eignungsprüfung wie auch über eine blosse Überarbeitung der eingereichten Projektstudien hinausgingen. Die Entwurfsprojekte waren nämlich nicht nur in einzelnen Punkten zu überarbeiten. Vielmehr musste darüber hinaus neben einer Kostenschätzung unter Beizug von Kostenplanern sowie einem Baue- tappenplan ein für mehrere einzelne Punkte detailliertes Haustechnikkonzept in Zu- sammenarbeit mit Fachplanern abgeliefert werden (vgl. KB 7, S. 4, 5). Bereits auf

10 dieser Stufe war mithin, wenn auch noch kein eigentliches Vorprojekt, so doch eine umfassende Lösung verlangt, welche neue, umfangreiche Planungsaufgaben bein- haltete (vgl. dazu auch act. VI.1., S. 3; VI.2., S. 2.; VI.3., S. 2; VI. 6., S. 5). Angesichts des Inhalts und Umfangs der zu leistenden Planungsarbeiten wird demnach um so deutlicher, dass es sich bei dem der Projektüberarbeitung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um einen entgeltlichen Werkvertrag handelt, welcher nicht mehr dem internen Auswahlverfahren zuzurechnen, sondern von diesem und dem Studi- enauftrag gesondert zu betrachten ist. Dies findet nicht zuletzt auch darin seine Bestätigung, dass die Überarbeitung der Projektstudien in der Aufgabenstellung zum Studienauftrag (KB 3) gar nicht vorgesehen war. Soweit die Berufungsklägerin dem entgegenhält, auf den Vertiefungsgrad und den Umfang der Arbeiten könne es gemäss der Regelung in der SIA Ordnung 142 nicht ankommen, verkennt sie, dass die SIA Ordnung 142 im Überarbeitungs- programm gar nicht erwähnt und entsprechend nicht zum Vertragsinhalt erklärt wurde. Zwar wurde die SIA Ordnung 142 im Wettbewerbsprogramm zum Studien- auftrag grundsätzlich für anwendbar erklärt (vgl. KB 3, Ziff. 2, S. 1). Die Überarbei- tungsphase ist jedoch, wie dargelegt, vom Studienauftrag gesondert zu betrachten (vgl. dazu auch weiter unten Erw. 3). Ausserdem vermag die Berufungsklägerin auch aus den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen von Jost/Schneider (vgl. Jost/Schneider, Architektur- und Ingenieurwettbewerbe im Submissionsrecht, ZBl 105 Nr. 7 2004, S. 362 f.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr spricht die Aussage der zitierten Autoren, wonach Überarbeitungen ledig- lich die Bereinigung von untergeordneten Punkten betreffen dürften (vgl. Jost/Schneider, a.a.O., S. 363), ebenfalls für die dargelegte Auffassung, wonach es hier nicht um eine blosse Überarbeitung des Studienprojekts im Rahmen des Aus- wahlverfahrens ging, sondern neue umfassende Planungsarbeiten auf der Grund- lage einer neuen separaten privatrechtlichen Vereinbarung zu erbringen waren.

c) Nach dem Gesagten ist mithin von einem mehrstufigen Zuschlagsverfah- ren bestehend aus dem Zuschlag für die sieben Studienaufträge, jenem für deren Überarbeitung durch zwei ausgewählte Teilnehmer und schliesslich dem Zuschlag für die Vergabe des Folgeauftrags zur Ausarbeitung des Vorprojekts an den Sieger auszugehen, wobei sowohl im Anschluss an die erste Entscheidungsphase betref- fend Studienauftrag wie auch auf Erteilung des Zuschlags zur Überarbeitung der Projekte jeweils der Abschluss von separaten, gesondert zu betrachtenden privat- rechtlichen Verträgen mit den ausgewählten Architekturbüros folgte. Anstatt auf- grund der eingereichten Projekte direkt einen Sieger zu bestimmen und diesem als-

11 dann den definitiven Zuschlag für den Vertrag betreffend Ausarbeitung des Vorpro- jekts zu erteilen -dessen privatrechtliche Natur auch die Berufungsklägerin nicht in Zweifel zieht-, wurden also zwei Projekte ausgewählt, und aufgrund dieses hoheit- lichen Beschlusses in der Folge die „Aufträge“ zur Projektüberarbeitung erteilt. An der privatrechtlichen Natur der nach Abschluss des jeweiligen Entscheidfindungs- prozesses zwischen Vergabebehörde und Teilnehmern eingegangenen Rechtsver- hältnisse ändert dies jedoch nichts. Wie der in Aussicht gestellte Vertrag für die Vorprojektierung, zu dessen Abschluss es nicht mehr kam, muss auch die Überar- beitung der Projektstudie, deren Gegenstand ebenfalls entgeltliche Architektenleis- tungen bildeten, mithin als privatrechtliches Vertragsverhältnis qualifiziert werden. Ausgehend von der klassischen Zweiteilung gemäss Zweistufentheorie ist, wie ein- gangs erwähnt, das interne Auswahlverfahren einschliesslich Zuschlagsverfügung dem öffentlichen Recht zuzuordnen, währenddem auf den nachfolgend abgeschlos- senen Vertrag wie auch auf allfällige daraus entstehende Streitigkeiten das Zivil- recht Anwendung findet (vgl. weiter oben E. 1, S. 7 mit Hinweisen). Die von der Klägerin geltend gemachte Honorarforderung für erbrachte Planungsarbeiten, wel- chen nach dem Gesagten ein privatrechtlicher Werkvertrag zugrunde liegt, erweist sich folglich ebenfalls als zivilrechtlicher Natur und ist somit von einem Zivilgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz hat daher entgegen der Auffassung der Berufungsklä- gerin ihre funktionale Zuständigkeit zu Recht bejaht. 2. In Zusammenhang mit der nachfolgend zu prüfenden Frage der Aktiv- legitimation ist strittig, ob die eingeklagte Forderung mit dem Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 (KB 30) rückwirkend auf den 1. Juli 2001 von der Kollektivgesellschaft auf die neu gegründete Y.-AG und damit auf die Klägerin übergegangen ist. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Übertragung der Aktiven auch bei der sämtliche Werte umfassenden Sacheinlage gemäss Art. 181 OR nicht nach den Regeln der Universalsukzession, sondern nach jenen der Einzelrechtsnachfolge durch Zession zu erfolgen habe. Dies ist zutreffend (vgl. BGE 126 III 375; 115 II 418 sowie Gauch/Spirig, Zürcher Kommentar zum schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Teilband V1k, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, Art. 175-183, 3. Aufl., Zürich 1994, N 65, 131 zu Art. 181 OR). Entsprechend ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, wobei anstelle von wei- teren eigenen auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Geschäfts- und Vermögensübernahme gemäss Art. 181 OR sowie zur Abtretung von Forderungen gemäss Art. 164 f. OR im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vor-

12 instanzliches Urteil E. 2. lit. a [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Wesentlich ist dabei jedoch, und deshalb sei dies trotz Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO nochmals erwähnt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung im Fall der Vermögens- und Geschäftsüber- nahme gemäss Art. 181 OR, zum Beispiel bei Einlage aller Aktiven und Passiven in eine zu gründende AG, auf Grund des Parteiwillens anzunehmen ist, dass alle Ak- tiven (auch die nicht bilanzierten) mit dem Einlagevertrag übergehen, obwohl es an der Spezifikation fehlt. Globalabtretungen sind ohne weiteres zulässig. Es braucht bei der Übertragung eines Geschäfts in der Zessionsurkunde nicht jede zu den Ak- tiven gehörende Forderung einzeln aufgezählt zu werden. Sowohl bei Globalzessi- onen als auch bei Geschäftsübernahmen ist offenkundig, dass der Wille der Par- teien auf die Verfügung über alle entstehenden oder bestehenden Forderungen zielt (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 3652; Spirig, Zürcher Kommentar zum schwei- zerischen Obligationenrecht, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldüber- nahme, Art. 164-174 OR, 3. Aufl., Zürich 1993, N 49 Vorbem. zu Art. 164-174 OR; LGVE 1987 I, Nr. 15, S. 41 ff.). Vorliegend erfolgte die Geschäftsübernahme mittels dem gemäss Formerfordernissen der Zession (Art. 165 Abs. 1 OR) schriftlich abge- schlossenen und von den Vertragsparteien unterzeichneten Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 3. Dezember 2001 rückwirkend per 1. Juli 2001 (KB 30). Damit übertrugen die beiden Sacheinleger und Kollektivgesellschafter der neu zu gründenden AG neben den Passiven laut Formulierung auch „die ihnen gehören- den Aktiven in Höhe von Fr. 523'991.25“ gemäss beigelegter Bilanz per 30. Juni 2001 zu Eigentum. In Anbetracht der Formulierung wird mithin deutlich, dass der Übertragungswille auch bei der vorliegenden Geschäftsübernahme auf sämtliche bestehenden Forderungen zielte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die eingeklagte Forderung in Höhe von Fr. 158'976.50 gegenüber der Gemeinde X., auch wenn nicht einzeln aufgeführt, in den zu übertragenden Aktiven gemäss Bilanz enthalten war und somit auf die AG übergegangen ist. Dabei kann auch hierzu an- stelle weiterer Begründung auf die zutreffenden konkreten Erwägungen der Vorin- stanz Bezug genommen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2. lit. b [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Der Einwand der Berufungsklägerin, dass die Zurückbehaltung einzelner Ak- tiven einer Geschäftsübernahme im Sinne von Art. 181 OR nicht entgegenstehe, ist zwar richtig (vgl. BGE 79 II 291 und Gauch/Spirig, ZH-Kommentar zu Art. 175-183, a.a.O., N 79 zu Art. 181 OR). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegende Formulierung im Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag klar für die Übertragung sämtlicher Aktiven der Kollektivgesellschaft spricht und im konkreten Fall gerade

13 kein Hinweis auf die Zurückbehaltung einzelner Forderungen erkennbar ist. Das- selbe gilt entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin für die Publikationen und Einträge im Handelsregister betreffend Löschung der Kollektivgesellschaft ohne Li- quidation (vgl. KB 25, 27) und Gründung der Aktiengesellschaft unter Übernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven gemäss Bilanz per 30. Juni 2001 (vgl. KB 24, 26). Anhand des Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags (vgl. KB 30) und der entsprechenden Publikationen im Handelsregister (vgl. KB 26, 27) ist somit der Beweis erbracht, dass sämtliche Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft ein- schliesslich der damals bereits bestehenden Forderung gegenüber der Gemeinde X. mit der Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR auf die AG übergegangen sind. Etwas Gegenteiliges vermag die Berufungsklägerin auch nicht aus dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzuleiten. Die Klägerin hat für die im Rahmen der Überar- beitung erbrachten Planungsleistungen bereits am 28. März 2002 eine erste Akon- torechnung von Fr. 80'000.-- gestellt (vgl. KB 11). Die Behauptung der Berufungs- klägerin, wonach erst der ablehnende Entscheid des Stimmvolkes vom 2. Juni 2002 die Rechnungsstellung ausgelöst habe, erweist sich daher als unzutreffend. Ent- sprechend vermag auch die darauf gestützte Argumentation, wonach die AG folglich selbst der Überzeugung gewesen sei, bis zum 2. Juni 2002 keine Forderung gegen die Gemeinde X. besessen zu haben, nicht zu überzeugen. Darüber hinaus bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Berufungsklägerin offenbar selbst davon aus- ging, dass die eingeklagte Forderung mit Übernahme des Geschäfts von der Kol- lektivgesellschaft auf die Y.-AG übergegangen ist, zumal sie den von ihr als Ent- schädigung für die dieser Forderung zugrunde liegenden Arbeiten anerkannten Be- trag von Fr. 20'000.-- an die AG bezahlt hat (vgl. BB 10). Die Behauptung der Beru- fungsklägerin, die eingeklagte Forderung sei nicht auf die Klägerin übergegangen, sondern die Kollektivgesellschaft habe diese mit ihrer Handelsregister-Löschung „mit ins Grab genommen“, erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt be- trachtet als unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Sachlegitimation der Klägerin dem- nach zu Recht bejaht. 3. Wie weiter oben dargelegt (vgl. E. 1), liegt der eingeklagten Forderung ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde. Diesen hat die Vorinstanz ausgehend von den gemäss Lehre und Rechtsprechung geltenden Kriterien richtigerweise als Werkvertrag qualifiziert (vgl. auch weiter oben E. 1. a und b), weshalb auch in die- sem Zusammenhang auf die zu bestätigenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ur- teil verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17, E. 3. lit. b [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Unter den Parteien ist nun streitig, wie die Klägerin aufgrund der ge- troffenen Vereinbarung für die geleisteten Arbeiten zu honorieren ist respektive, wel-

14 che Bestimmungen bei der Beurteilung dieser Frage anwendbar sind. Die Beru- fungsklägerin wendet diesbezüglich ein, dass die Frage der Honorierung aufgrund der SIA Ordnung 142 zu beurteilen sei. Demgegenüber bleibt die Berufungsbe- klagte bei ihrem Standpunkt, wonach für die Frage der Entschädigung auf die ver- tragliche Vereinbarung unter Ziffer 5 in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung der Projekte abzustellen sei. Da die Höhe des Honorars darin nicht klar vereinbart wor- den sei, müsse die Vergütung folglich nach Massgabe des Wertes und der Aufwen- dungen festgesetzt werden. Als richtig erweist sich, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, die Auffassung der Berufungsbeklagten, welche auch von der Vorinstanz bestätigt wurde.

a) Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die SIA Normen als allgemeine Vertragsbestimmungen nur anwendbar, wenn sie von den Vertragsparteien aus- drücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden sind (BGE 118 II 295, E. 2. a, S. 296; 117 II 282, E. 4. b, S. 28; 117 II 425, E. 2, S. 427). In der Aufgabenstellung zum Studienauftrag wurde die SIA Ordnung 142 zwar ausdrücklich für anwendbar erklärt (vgl. KB 4, S. 1 Ziffer 2). Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 3. lit. d [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) bleibt jedoch vorweg grundsätzlich festzuhalten, dass die in der Ausschreibung zum Studienauftrag (vgl. KB 4, S. 2, Ziffer 5) wie auch in der Aufgabenstellung zur Überarbeitung (vgl. KB 7, S. 6, Ziffer

5) getroffenen individuellen Vereinbarungen betreffend Entschädigung den allge- meinen Bestimmungen der SIA Ordnung vorgehen (vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, N 1139 mit Hinweisen; Bucher in, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 54 zu Art. 1 OR sowie BGE 125 III 263). Wesentlich ist überdies, dass der „Auftrag“ zur Überarbeitung als eigenständiger Vertrag vom Studienauftrag geson- dert zu betrachten ist und die SIA Ordnung 142 darin nicht erwähnt wurde (vgl. dazu weiter oben E. 1. b sowie wiederum die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 17/18, E. 3. c, d [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Die nachträgliche Überarbeitung der im Rahmen des Studienauftrags eingereichten Entwurfsprojekte war im Wettbewerbs- programm gar nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Verfahren der SIA Ordnung 142 (vgl. Jost/Schneider, a.a.O., S. 341 ff., insb. S. 361 ff.). Entsprechend wurde die SIA Norm 142 für die unvorhergesehene Überarbeitung auch nicht für anwendbar erklärt (vgl. auch weiter oben E. 1. b, S. 10/11). Fehlt es aber demnach an der ausdrücklichen Übernahme der SIA Ordnung 142 durch die Vertragspar- teien, so ist diese auf das der eingeklagten Forderung zugrunde liegende Vertrags- verhältnis auch nicht anwendbar. Bei der Beurteilung der Frage nach dem geschul-

15 deten Honorar ist folglich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, von den in- dividuellen vertraglichen Vereinbarungen in der Aufgabenstellung zur Überarbei- tung auszugehen.

b) Unter dem Titel Entschädigung haben die Parteien in Ziffer 5 der Aufga- benstellung folgende individuelle Abrede getroffen (vgl. KB 7, S. 6, Ziffer 5): „Die Auftraggeberin entlöhnt das Team, welches nicht in Betracht gezogen wird, mit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- (inklu- sive Mehrwertsteuer). Das ausgewählte Team für die Vorprojektierung wird im Rahmen des Architekturvertrags honoriert.“ Über die Bedeutung der zitierten vertraglichen Abmachung für den vorliegen- den Fall, wo die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Siegerin ausgewählt, in der Folge jedoch der notwendige Kredit nicht gesprochen wurde und der in Aussicht gestellte Architekturvertrag somit nicht zustandegekommen ist, sind sich die Par- teien uneinig. Währenddem die Berufungsklägerin geltend macht, die Gegenpartei sei mangels Zustandekommen des Architekturvertrags gleich wie das nicht ausge- wählte Team mit einer Pauschalen von Fr. 20'000.-- zu entschädigen, vertritt die Berufungsbeklagte den Standpunkt, dass sie gemäss vertraglicher Vereinbarung mit dem Honorar zu entschädigen sei, welches üblicherweise im Rahmen eines Ar- chitekturvertrags zu entrichten wäre. Der betreffend Honorierung vereinbarte Ver- tragsinhalt ist also streitig und muss demzufolge durch Auslegung ermittelt werden, wobei mangels Nachweis des übereinstimmenden wirklichen Willens der Vertrags- parteien das Vertrauensprinzip zur Anwendung gelangt (Gauch/ Schlu- ep/Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1200, 1201). Dabei ist durch objektivierte („nor- mative“) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was ver- nünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert; Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 207, 209, 1201, 1226 mit Hinweisen sowie BGE 129 III 122; 123 III 99, 123 III 123). Vom dargelegten Vertrauensprinzip ist auch die Vorinstanz in ihrer Vertrags- auslegung ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16, E. 3. a, S. 19, E. 4, 1. Abschnitt). Entgegen dem Einwand der Gemeinde X. hat sie dabei die Auffassung

16 der Klägerin zu Recht bestätigt, wobei die Zivilkammer des Kantonsgerichts auch hier anstelle eigener Begründung zur Hauptsache auf die zutreffenden Überlegun- gen im vorinstanzlichen Urteil Bezug nehmen kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Es bleibt lediglich nochmals zu verdeutlichen, dass der Wort- laut der zur Diskussion stehenden Vertragsbestimmung im Hinblick auf die Entlöh- nung eine klare Unterscheidung zwischen dem für die Vorprojektierung ausgewähl- ten Team auf der einen Seite und andererseits jenem Team trifft, welches nicht in Betracht gezogen wird. Die Formulierung bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gemeinde den Sieger besser stellen wollte als den Zweitplatzierten, wobei auch die für den Sieger und „Verlierer“ jeweils unterschiedliche Ausgestaltung der Entlöhnung klar dargelegt wird. So wird für das nicht ausgewählte Team eine Ent- schädigungspauschale von Fr. 20'000.-- festgelegt, währenddem die Abrede für den Sieger die Honorierung „im Rahmen des Architekturvertrags“ vorsieht. Das Archi- tekturbüro Y. wurde als Sieger ausgewählt. Die notwendigen Projektierungskredite wurden zwar durch die Gemeindeversammlung abgelehnt, womit der dem Sieger in Aussicht gestellte Architekturvertrag für die Vorprojektierung des W.s in der Folge nicht zustande kam. Dies ändert jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nichts daran, dass der Sieger auch für diesen Fall aufgrund der getroffenen Verein- barung in guten Treuen davon ausgehen durfte, für die geleisteten Arbeiten im Un- terschied zum nicht in Betracht gezogenen Team mit dem üblichen Architektenho- norar vergütet zu werden. Ein Entschädigungsvorbehalt für den Fall der Ablehnung des Kredites wurde entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin in der schriftli- chen Aufgabenstellung zur Überarbeitung -und nur diese ist massgeblich (vgl. wei- ter oben E. 3. a mit Hinweisen)- nicht vereinbart. Was den in der Aufgabenstellung unter Ziffer 2 auf Seite 2 unter dem Titel „Termine und Ort“ erwähnten Vorbehalt der Zustimmung betreffend Projektierungskredit durch die Gemeindeversammlung an- belangt, fehlt es nicht bloss am systematischen Zusammenhang mit der in Ziffer 5 auf Seite 6 getroffenen Bestimmung über die Entschädigung. Vielmehr ist auch in sachlicher Hinsicht keinerlei Zusammenhang ersichtlich, zumal der in Ziffer 2 ent- haltene Vorbehalt lediglich im Kontext mit der Erteilung des Auftrags zur Ausarbei- tung eines Vorprojekts erwähnt wird. Unter dem Vorbehalt der Volksabstimmung gemäss Ziffer 2 der Aufgabenstellung stand mithin einzig die spätere Ausarbeitung des Vorprojektes, nicht jedoch die unter Ziffer 5 geregelte unterschiedliche Entschä- digung des Siegerteams gegenüber dem Zweitplatzierten. Hätte die Projektgruppe die Entschädigungsregelung unter Ziffer 5 ebenfalls von der Annahme des Kredits abhängig machen wollen, so hätte sie, wenn ein solcher Vorbehalt schon bezüglich der Auftragserteilung für das Vorprojekt ausdrücklichen vereinbart worden war, auch diesbezüglich einen Vorbehalt in die Aufgabenstellung aufgenommen. Ein sol-

17 cher liegt jedoch nach dem Gesagten nicht vor. Entsprechend bezieht sich auch der im Beschluss des Gemeinderats vom 25. April 2001 erwähnte Vorbehalt der Zu- stimmung durch die Stimmbürgerschaft einzig auf die Übertragung des Auftrags zur Realisierung des Projekts (KB 8). Im Übrigen enthält die Aufgabenstellung auch keine anderen Bestimmungen, welche eine für den Fall der Ablehnung der Kredite von der Regelung gemäss Ziffer 5 abweichende Vergütung der geleisteten Arbeiten vorsieht. Der Wortlaut von Ziffer 5 schliesst eine gleiche Honorierung beider Teams, also des Siegers und des Zweitplatzierten mit einer Entschädigungspauschale von Fr. 20'000.--, -wie sie die Gemeinde geltend macht- gerade aus. Aus dem Umstand, dass betreffend die Entschädigungsregelung im Unterschied zur Erteilung des Auf- trags zur Vorprojektierung eben gerade kein Vorbehalt in der Aufgabenstellung ent- halten ist und für den Fall der Kreditablehnung auch keine anderslautende Entschä- digungsabrede getroffen wurde, durfte die Siegerin somit aufgrund der Vereinba- rung in Ziffer 5 darauf schliessen, dass die Gemeinde das ausgewählte Team auch bei Ablehnung der Vorlage mit dem üblichen Architektenhonorar entschädigen wollte. Dies um so mehr, als die Risikoverteilung ebenfalls deutlich für einen mut- masslichen Vertragswillen der Parteien spricht, welcher im Hinblick auf die Entschä- digung auch für den Fall der Kreditablehnung auf die Besserstellung des Siegers gegenüber dem Zweitplatzierten zielte. Wäre nämlich davon auszugehen gewesen, dass bei Ablehnung des Projekts durch die Gemeindeversammlung auch der Sieger lediglich mit einer Pauschalen von Fr. 20'000.-- entschädigt wird, so hätte in Anbe- tracht der im Rahmen der Überarbeitung zu leistenden umfangreichen und kosten- trächtigen Arbeiten wohl keines der beiden Teams das Risiko auf sich genommen, gegenüber dem andern Konkurrenten zu unterliegen. Es erscheint daher einleuch- tend, dass die Parteien dem Sieger entweder den Folgeauftrag für die Vorprojektie- rung oder aber zumindest das übliche Honorar aus Architekturvertrag in Aussicht stellen wollten, um dieses Risiko hinreichend zu kompensieren und so im Gegenzug dem Auftraggeber die Teilnahme der ausgewählten Teams zu gewährleisten. Die zur Diskussion stehende Entschädigungsabrede kann folglich ausgehend von ihrem Wortlaut aus der Sicht von vernünftig denkenden und handelnden Parteien nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Sieger auch für den Fall der Kreditableh- nung mit dem Honorar entschädigt werden sollte, welches im Rahmen eines Archi- tekturvertrags zu entrichten gewesen wäre. Das Bezirksgericht ist somit aufgrund der Vertragsauslegung zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin respek- tive deren Rechtsvorgängerin in guten Treuen davon ausgehen durfte, als Siegerin unabhängig vom Abstimmungsausgang in der Höhe des üblichen Architektenhono- rars vergütet zu werden. Zu keinem anderen Resultat würde auch -wie der Vollstän- digkeit halber angemerkt sei- eine Auslegung der getroffenen Vereinbarung unter

18 Anwendung der sogenannten Unklarheitsregel führen. Danach ist einer auszule- genden Formulierung im Zweifel derjenige Sinn beizumessen, welcher für den Ver- fasser ungünstiger ist (vgl. Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1231 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die vorliegend auszulegende Formulierung stammt von der Gemeinde X. beziehungweise von einer Hilfsperson der Berufungs- klägerin (vgl. act. VI. 9, S. 3, Frage 2, S. 5, Frage 4. b). Sie wäre folglich zu deren Lasten auszulegen, womit auch gemäss Unklarheitsregel auf ein vereinbartes übli- ches Architektenhonorar geschlossen werden müsste. Da die im konkreten Fall be- stehenden Zweifel nach dem Gesagten bereits aufgrund der Vertragsauslegung mittels Vertrauensprinzip ausgeräumt werden konnten, ist allerdings auf die ledig- lich subsidiär bei Versagen der übrigen Auslegungsregeln anwendbare Unklarheits- regel (vgl. dazu Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Band I, a.a.O., N 1232 mit Hinweisen) nicht weiter einzugehen.

c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien als Entgelt für die vom Sieger erbrachten Leistungen ein branchenübliches Architektenhonorar vereinbart haben. Die Höhe des Werklohns wurde jedoch nicht genau bestimmt. Folglich ist dieser vom Richter gemäss Art. 374 OR, das heisst nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen festzusetzen (vgl. Egli in, Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 931/932, S. 308 sowie BGE 127 III 523 E. 2 c). Massgebend ist der tatsächliche Aufwand des Unternehmers. Es bleibt allerdings zu präzisieren, dass nur derjenige Aufwand zu vergüten ist, der bei sorg- fältigem Vorgehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätte. Ob- jektiv unnötiger Mehraufwand ist nicht zu vergüten (Zindel/Pulver in, Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 13 zu Art. 374 OR mit Hinweisen). Auch wenn sie -wie vorlie- gend- von den Parteien nicht zum Vertragsinhalt erklärt wurde, kann die SIA Ord- nung 102 als Richtlinie zur Ermittlung des Honorars vergleichsweise zur Kontrolle beigezogen werden (vgl. BGE 4C.158/2001 sowie Schaumann, Rechtsprechung zum Architektenrecht, Freiburg 1988, Nr. 126, S. 63). Die Klägerin stellte für die geleisteten Planungsarbeiten ein Honorar von Fr. 178'976.50 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) in Rechnung. Der von ihr geltend ge- machte Zeitaufwand von 1'279.5 Stunden ist aufgrund der bei den Akten liegenden Stundenrapporte (vgl. KB 19, 20, 21) belegt und wird überdies auch von den Zeu- gen bestätigt (vgl. act. VI. 1., S. 2; VI. 2., S. 4; VI. 3., S. 2; VI. 4., S. 2; VI. 5., S. 2; VI. 6., S. 4, Frage 7; VI. 7., S. 4; VI. 8., S. 2/3). Der Honorarrechnung liegt ein für Planer, Ingenieure und Fachplaner einheitlicher Stundenansatz von Fr. 130.-- zu-

19 grunde, welcher den vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein für ein individuell zusammengestelltes Planungsteam empfohlenen Zeit-Mitteltarif von da- mals Fr. 135.-- sogar noch unterschreitet (vgl. Egli, a.a.O., N 991). Damit geht die Klägerin von branchenüblichen Ansätzen aus, welche im Rahmen eines Architek- turvertrags bezahlt werden. Bezeichnenderweise erhebt die Berufungsklägerin in quantitativer Hinsicht denn auch keinerlei Einwände. So bestreitet sie weder den in Rechnung gestellten Zeitaufwand, noch stellt sie den Stundenansatz in Frage. Sie behauptet auch nicht, es seien mehr Arbeiten erbracht und in Rechnung gestellt worden, als gemäss Aufgabenstellung notwendig gewesen wären. Ein objektiv un- nötiger Mehraufwand ist denn auch nicht ersichtlich. Entsprechend bleibt im Ergeb- nis festzustellen, dass das von der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgän- gerin fakturierte Honorar von Fr. 178'976.50 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) auf- grund der Stundenrapporte und der Aussagen Zeugen ausgewiesen ist und dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers im Sinne von Art 374 OR entspricht. Dabei kann anstelle weiterer Begründung sowie eigener Kalkulationen vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz einschliesslich der vergleichsweisen Kontrollrechnung nach dem Volu- mentarif gemäss SIA 102 verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5, S. 21/22 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Von dem in Rechnung gestellten Honorar von Fr. 178'976.50 ist die von der Gemeinde X. bereits geleistete Zahlung von Fr. 20'000.-- (vgl. BB 10) abzuziehen. Es verbleibt somit ein Restbetrag von Fr. 158'976.50, den die Berufungsklägerin der Y.-AG für die von ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen der Überarbeitung erbrach- ten Leistungen zu bezahlen hat. Die Berufungsklägerin wurde mit Mahnungsschrei- ben vom 30. August 2002 in Verzug gesetzt (vgl. KB 14). Ab diesem Zeitpunkt ist mithin ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 104 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hat demzufolge die Klage der Y.-AG gegen die Gemeinde X. auf Bezahlung von Fr. 158'976.50 einschliesslich Verzugszins von 5 % seit 30. Au- gust 2002 zu Recht gutgeheissen. 4. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies verpflichtet wird, der Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kan- tonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachte zeitliche Aufwand wie auch die Barauslagen erscheinen angemessen. Nicht zu be- anstanden ist im Weiteren auch der nach der Honorarordnung vorgesehene und

20 vom Rechtsvertreter ausgehend vom Streitwert von Fr. 158'976.50 beanspruchte Interessenwertzuschlag von Fr. 5'621.85, hat doch der klägerische Anwalt diesen vor Vorinstanz nicht in Rechnung gestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Honorarord- nung des Anwaltsverbandes, KB 36). Die Berufungsklägerin hat die Y.-AG demnach ausseramtlich mit Fr. 7'899.20 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’315.-- (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühr Fr. 315.--) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 7899.20 zu entschädi- gen hat. 3. Mitteilung an: